Rechtstracker.at

§ 144

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14410.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 144

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Sammlung von Abfällen

Paragraph 144, (1) Die Fahrzeuge müssen mit Einrichtungen zur Sammlung und Lagerung von Abfällen ausgerüstet sein, deren Fassungsvermögen ausreichen muß, um alle Abfälle aufnehmen zu können, die während des Zeitraumes, in dem sich das Fahrzeug in einem Bereich befindet, wo die Übergabe in Entsorgungseinrichtungen nicht möglich ist, anfallen. Die Sammel- und Lagereinrichtungen für Abfälle können entweder lose oder fest im Rumpf des Fahrzeuges eingebaut sein.

  1. Absatz 2,Die Behörde kann die Ausrüstung mit Verbrennungsanlagen für Abfälle vorschreiben.

Schlagworte

Sammeleinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154259

Alte Dokumentnummer

N9199329066J