Rechtstracker.at

§ 145

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14510.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Brauchwasser

Paragraph 145, (1) Als Brauchwässer gelten:

  1. Ziffer eins
    Abwässer und Fäkalien von den Toiletten;
  2. Ziffer 2
    Abwässer von Waschbecken, Bädern und Ausgüssen in medizinischen Räumen;
  3. Ziffer 3
    Abwässer von Räumen für Tierhaltung;
  4. Ziffer 4
    Abwässer von Räumen für die Versorgung.
  1. Absatz 2,Fahrzeuge, die für mehr als 10 Personen zugelassen werden, müssen mit Tanks für die Brauchwässer und einem Übergabesystem in die Entsorgungseinrichtungen ausgerüstet sein.
  2. Absatz 3,Baumustergenehmigte Einrichtungen für die Behandlung von Brauchwässern sind zulässig; sie müssen eine Vorrichtung zur Probennahme der gereinigten und dekontaminierten Wässer aufweisen.
  3. Absatz 4,Sammeltanks müssen ausgerüstet sein mit:
    1. Ziffer eins
      einem Mannloch, zum Begehen für Reinigungsarbeiten;
    2. Ziffer 2
      einer Wascheinrichtung;
    3. Ziffer 3
      einer Einrichtung im unteren Teil des Tanks zur Lösung von Sedimenten und Ablagerungen, die mit komprimierter Luft oder Wasser arbeitet;
    4. Ziffer 4
      einer Lüftung;
    5. Ziffer 5
      einer automatischen Standanzeige oder einer anderen Anzeige.
  4. Absatz 5,Für die Übergabe der Brauchwässer in die Entsorgungseinrichtungen muß eine eigene Leitung vorgesehen sein. Die Leitung muß auf beiden Seiten des Fahrzeuges Anschlüsse haben. Die Behörde kann in berechtigten Fällen einen Anschluß der Leitung nur auf einer Seite genehmigen.
  5. Absatz 6,Die Anschlüsse am Ende der Leitung müssen auf gedeckten Teilen des Decks so angeordnet sein, daß die Verbindung mit den Schläuchen für die Entsorgung leicht möglich ist; sie müssen mit Schildern bezeichnet und mit genormten Flanschen gemäß ÖNORM ISO 7608 „Kupplungen zur Abgabe von ölhaltigem und verschmutztem Wasser'' vom März 1987 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) ausgerüstet und bei normalen Betriebsbedingungen dicht abgeschlossen sein.
  6. Absatz 7,Die Sammeltanks werden mit einer eigenen Pumpe entleert. Die Behörde kann auch andere Entleerungseinrichtungen zulassen.
  7. Absatz 8,Die Leitungen für die Brauchwässer müssen mit Wasser, das vom Außenbord genommen wird, gespült werden können.
  8. Absatz 9,Die Abflußleitungen der Ausgüsse, Waschbecken und anderen Einrichtungen der Räume für die Versorgung, müssen mit Einrichtungen zur Trennung von Fett und Lebensmittelabfällen versehen sein.
  9. Absatz 10,Leitungen und Schläuche einschließlich der Einrichtungen für die Behandlung von Brauchwässern müssen von der Behörde zugelassen sein.
  10. Absatz 11,Entleerungsleitungen für Haushaltsabwässer müssen in einen Sammeltank oder eine Einrichtung zur Behandlung der Brauchwässer geführt sein. Ist eine dauernde Behandlung nicht möglich, genügt es, eine direkte Entsorgung in einen Tank oder eine Reinigungseinrichtung vorzusehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154260

Alte Dokumentnummer

N9199329067J