Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1510.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Freibord

Paragraph 15, (1) Der Grundfreibord für ein konventionelles Bezugsfahrzeug mit vollständigem Deck sowie ohne Sprung und Aufbau muß 300 mm im Fahrtbereich 2 und 150 mm im Fahrtbereich 3 betragen.

  1. Absatz 2,Der festgesetzte Freibord darf kleiner sein als der Grundfreibord, wenn Aufbauten oder Sprung vorhanden sind. Dieser Freibord F wird nach folgender Formel berechnet:

F = F tief 0 (1-Alpha) -

Beta tief 1 x S tief e1 + Beta tief 2 x S tief e2

----------------------------------------------------- (mm)

15

F darf nicht negativ sein.

Der so bestimmte Freibord muß erforderlichenfalls erhöht werden, damit der vorgeschriebene Sicherheitsabstand eingehalten wird.

In dieser Formel bedeuten:

F tief 0                     Grundfreibord (mm) gemäß Abs. 1;

Alpha                        Berichtigungskoeffizient für

                             vorhandene Aufbauten;

Beta tief 1 und Beta tief 2  Berichtigungskoeffizienten für den

                             Einfluß des vorderen bzw. hinteren

                             Sprungs, der sich aus dem Vorhandensein

                             von Aufbauten an den Enden des

                             Fahrzeuges ergibt;

S tief e1 und S tief e2      wirksamer vorderer bzw. hinterer

                             Sprung (mm).

Alpha wird nach folgender Formel berechnet:

        Sigma l tief e

Alpha = --------------

              L

In dieser Formel bedeuten:

l tief e                     wirksame Länge eines Aufbaus (m);

L                            Länge des Fahrzeuges (m).

Beta tief 1 wird nach folgender Formel berechnet:

                  3 l tief e1

Beta tief 1 = 1 - -----------

                       L

Beta tief 2 wird nach folgender Formel berechnet:

                  3 l tief e2

Beta tief 2 = 1 - -----------

                       L

In diesen Formeln bedeuten:

l tief e1 und l tief e2      wirksame Länge (m) der vorderen bzw.

                             der hinteren Aufbauten, die zwischen

                             den Enden des Fahrzeuges und den im

                             Abstand von 0,25 L gelegenen Punkten

                             liegen.

Der wirksame Sprung wird nach folgender Formel berechnet:

S tief e = p x S

In dieser Formel bedeuten:

S                            tatsächlicher Sprung (mm) am

                             betreffenden Ende. S darf nicht größer

                             sein als

vorn:                        2 000 mm für den Fahrtbereich 2,

                             1 000 mm für den Fahrtbereich 3,

hinten:                      1 000 mm für den Fahrtbereich 2,

                               500 mm für den Fahrtbereich 3;

p                            Koeffizient, der nach Tabelle 1 in

                             Abhängigkeit vom Verhältnis x/L

                             bestimmt wird; für Zwischenwerte von x/L

                             ist linear zu interpolieren;

x                            die vom jeweiligen Ende gemessene

                             Abszisse des Punktes, an dem die

                             Ordinate des Sprungs 0,25 S beträgt

                             (siehe Abbildung).

                               TABELLE 1

-------------------------------------------------------------------

x/L       0,25 und      0,20      0,15      0,10      0,05      0,0

            mehr

p           1,0          0,8       0,6       0,4       0,2      0,0

-------------------------------------------------------------------

Ist Beta tief 2 S tief e2 größer als Beta tief 1 S tief e1, wird für Beta tief 2 S tief e2 der Wert von Beta tief 1 S tief e1 eingesetzt.

Abbildung

Anmerkung, Abbildung kann nicht erstellt werden, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen)

Die wirksame Länge eines Aufbaus wird nach folgender Formel berechnet:

                    b            h

  l tief e = l (2,5 - - 1,5) h -----

                    B          0,6 H

  In dieser Formel bedeuten:

  l                          tatsächliche Länge des betreffenden

                             Aufbaus (m);

  b                          Breite des betreffenden Aufbaus (m);

  B                          Breite des Fahrzeuges (m); für l tief e1

                             und l tief e2 wird jedoch die Breite des

                             Fahrzeuges auf halber Länge des

                             betreffenden Aufbaus eingesetzt;

  h                          mittlere Höhe (m) des betreffenden

                             Aufbaus von Deck aus gemessen;

                             (für Ladeluken ergibt sich h durch

                             Verringerung dieser Höhe um den

                             halben Sicherheitsabstand);

  H                          größte kennzeichnende Wellenhöhe

                             für den jeweiligen Fahrtbereich (m).

Ist b/B kleiner als 0,6, so ist der Klammerausdruck druck gleich 0 zu setzen; für h darf höchstens 0,6 H eingesetzt werden.

  1. Absatz 3,Unter Berücksichtigung der Verringerungen darf der festgesetzte Freibord für den Fahrtbereich 2 nicht kleiner als 100 mm und für den Fahrtbereich 3 nicht kleiner als 50 mm sein.
  2. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, darf der Mindestfreibord für Kleinfahrzeuge nicht kleiner sein als:
    1. Ziffer eins
      bei offenen Fahrzeugen (Typ C) .... 400 mm;
      dieser Wert darf bei einem Ausschnitt des Heckspiegels für die Anbringung eines Außenbordmotors um nicht mehr als 100 mm unterschritten werden;

  2. bei gedeckten Fahrzeugen (Typ A

     und B) ................................................. 250 mm.

  (5) Abweichend von Abs. 3 darf der Mindestfreibord für Fahrzeuge

auf anderen Gewässern als Wasserstraßen nicht kleiner sein als:

  1. bei offenen Fahrzeugen (Typ C) ......................... 400 mm;

  2. bei gedeckten Fahrzeugen (Typ A und B) ................. 250 mm.

  1. Absatz 6,Die Behörde kann bei Kleinfahrzeugen einen kleineren Freibord festsetzen, wenn die Schwimmfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154130

Alte Dokumentnummer

N9199328937J