Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
4. Teil
Stabilität und Unterteilung
1. Abschnitt
Stabilität
Allgemeines
§ 16. (1) Ein Fahrzeug muß so entworfen und gebaut sein, daß es für alle zu erwartenden Betriebsbedingungen eine ausreichende Intaktstabilität aufweist.Paragraph 16, (1) Ein Fahrzeug muß so entworfen und gebaut sein, daß es für alle zu erwartenden Betriebsbedingungen eine ausreichende Intaktstabilität aufweist.
(2)Absatz 2,Für jedes Stadium der Reise muß eine ausreichende Stabilitätsreserve vorgesehen sein, auch unter Berücksichtigung einer eventuellen Vergrößerung der Masse, zB durch Aufnahme von Wasser durch die Ladung oder durch Vereisung, falls das Fahrzeug unter Bedingungen fahren muß, bei denen Vergrößerungen dieser Art möglich sind.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann von der Nachprüfung der Stabilität absehen, wenn sie über die Stabilitätskennwerte eines baugleichen Fahrzeuges verfügt und nachgewiesen wird, daß alle Stabilitätsunterlagen dieses Fahrzeuges verwendbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154131
Alte Dokumentnummer
N9199328938J