Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Stabilitätserfordernisse für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1
§ 17. (1) Die Erfordernisse für die Stabilität von Fahrzeugen im Fahrtbereich 1 sowie für die an Bord mitzuführenden Stabilitätsunterlagen werden im Einzelfall von der Behörde unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien festgesetzt.Paragraph 17, (1) Die Erfordernisse für die Stabilität von Fahrzeugen im Fahrtbereich 1 sowie für die an Bord mitzuführenden Stabilitätsunterlagen werden im Einzelfall von der Behörde unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien festgesetzt.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 gelten die Stabilität und die Stabilitätsunterlagen als ausreichend, wenn sie den diesbezüglichen Bestimmungen für Seeschiffe entsprechen.Abweichend von Absatz eins, gelten die Stabilität und die Stabilitätsunterlagen als ausreichend, wenn sie den diesbezüglichen Bestimmungen für Seeschiffe entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154132
Alte Dokumentnummer
N9199328939J