Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
Text
Stabilitätserfordernisse für Fahrzeuge in den
Fahrtbereichen 2 und 3
§ 18. (1) Bei den Stabilitätskriterien bleibt ein allfälliges Übergehen oder Verrutschen der Ladung unberücksichtigt.Paragraph 18, (1) Bei den Stabilitätskriterien bleibt ein allfälliges Übergehen oder Verrutschen der Ladung unberücksichtigt.
(2)Absatz 2,Die Stabilität eines Fahrzeuges gilt als ausreichend, wenn unter den Ladungsbedingungen gemäß Abs. 8:Die Stabilität eines Fahrzeuges gilt als ausreichend, wenn unter den Ladungsbedingungen gemäß Absatz 8 :
die metazentrische Anfangshöhe, korrigiert für den Einfluß der freien Oberflächen von flüssiger Ladung, einen positiven Wert aufweist;
die Erfordernisse für den Witterungseinfluß gemäß § 19 erfüllt sind;die Erfordernisse für den Witterungseinfluß gemäß Paragraph 19, erfüllt sind;
die der Art und dem Verwendungszweck des Fahrzeuges entsprechenden Stabilitätserfordernisse gemäß §§ 20 bis 22 erfüllt sind.die der Art und dem Verwendungszweck des Fahrzeuges entsprechenden Stabilitätserfordernisse gemäß Paragraphen 20 bis 22 erfüllt sind.
(3)Absatz 3,Die Werte für von außen auf das Fahrzeug einwirkende Krängungsmomente sind für den gesamten Krängungsbereich als konstant anzunehmen.
(4)Absatz 4,Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung gelten hinsichtlich der Stabilität eines Fahrzeuges als:
„flüssige Ladung'': alle Flüssigkeiten an Bord (zB Ladung, Vorräte, Ballast);
„Vorräte'': Ladung, die beim Betrieb des Fahrzeuges verbraucht wird (zB Brennstoff, Schmieröl, Proviant);
„leeres Fahrzeug'': betriebsbereites und voll ausgerüstetes Fahrzeug, jedoch ohne Ladung, Fahrgäste, flüssigen Ballast und Vorräte;
„Flutungswinkel Theta tief fl'': Krängungswinkel, bei dem Wasser durch ungesicherte Öffnungen einzuströmen beginnt; dieser Winkel darf weder den Winkel, bei dem die Außenkante des Freiborddecks eintaucht, noch den, bei dem die Kimm austaucht, überschreiten;
„Kenterwinkel Theta tief c'': Krängungswinkel, bei dem das Fahrzeug infolge der Krängungsmomente zu kentern beginnt;
„zulässiger Krängungswinkel Theta tief perm'':
Krängungswinkel, der nicht überschritten werden darf; er muß im allgemeinen gleich dem Flutungswinkel und kleiner als der Kenterwinkel sein.
(5)Absatz 5,Das zulässige Krängungsmoment muß für alle hinsichtlich der Stabilität maßgeblichen Beladungsstände für die nach den Stabilitätskriterien der §§ 19 bis 22 zulässigen Krängungswinkel anhand einer statischen oder dynamischen Stabilitätskurve ermittelt werden.Das zulässige Krängungsmoment muß für alle hinsichtlich der Stabilität maßgeblichen Beladungsstände für die nach den Stabilitätskriterien der Paragraphen 19 bis 22 zulässigen Krängungswinkel anhand einer statischen oder dynamischen Stabilitätskurve ermittelt werden.
(6)Absatz 6,Für Fahrzeuge mit vertikalen Seitenwänden dürfen die zulässigen Krängungsmomente ohne Ermittlung einer Stabilitätskurve nach folgenden Formeln bestimmt werden:
Für den dynamischen Einfluß äußerer Kräfte:
M tief perm, = 0,0856 x Delta x GM x Theta tief perm
Für den statischen Einfluß äußerer Kräfte:
M tief perm, = 0,1712 x Delta GM x Theta tief perm
In diesen Formeln bedeuten:
M tief perm zulässiges Krängungsmoment (kNm);
Delta Deplacement des Fahrzeuges bei einem
bestimmten Beladungszustand (t);
GM metazentrische Anfangshöhe, korrigiert
für den Einfluß der freien Oberflächen
von flüssiger Ladung (m);
Theta tief perm zulässiger Krängungswinkel.
(7)Absatz 7,Für die Berücksichtigung des Einflusses der freien Oberflächen von flüssiger Ladung gilt:
Tanks, deren Füllmenge sich während des Betriebes ändert, sind für die Berechnung halb voll anzunehmen;
Tanks, die zu mehr als 95 vH gefüllt sind, sind als voll anzunehmen;
bei der Berechnung der Stabilität bleiben flüssige Ladereste in entleerten Tanks bis zu einer Füllhöhe von 5 cm unberücksichtigt;
ist das Fahrzeug für die Beförderung verschiedener Arten von flüssiger Ladung vorgesehen, muß die Berechnung den ungünstigsten Beladungszustand erfassen.
(8)Absatz 8,Die Stabilität von Fahrzeugen muß entsprechend deren Art und Verwendungszweck für die ungünstigsten, mindestens jedoch für folgende Beladungszustände überprüft werden.
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Art des Fahrzeuges Beladungszustände
Fahrgastschiffe - ohne Fahrgäste, keine
Ladung,
10 vH Vorräte
- alle Fahrgäste mit
Gepäck,
10 vH Vorräte, volle
Ladung
- alle Fahrgäste mit
Gepäck,
volle Vorräte, volle
Ladung
andere Fahrzeuge - 10 vH Vorräte, keine
Ladung
- volle Vorräte, volle
Ladung
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Enthält das Fahrzeug festen Ballast, wird dessen Masse dem leeren Schiff zugerechnet.
Flüssiger Ballast wird bei allen Beladungszuständen der Ladung zugerechnet.
Anmerkung
Formeln nicht dirket darstellbar.