Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1810.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Stabilitätserfordernisse für Fahrzeuge in den

Fahrtbereichen 2 und 3

Paragraph 18, (1) Bei den Stabilitätskriterien bleibt ein allfälliges Übergehen oder Verrutschen der Ladung unberücksichtigt.

  1. Absatz 2,Die Stabilität eines Fahrzeuges gilt als ausreichend, wenn unter den Ladungsbedingungen gemäß Absatz 8 :
    1. Ziffer eins
      die metazentrische Anfangshöhe, korrigiert für den Einfluß der freien Oberflächen von flüssiger Ladung, einen positiven Wert aufweist;
    2. Ziffer 2
      die Erfordernisse für den Witterungseinfluß gemäß Paragraph 19, erfüllt sind;
    3. Ziffer 3
      die der Art und dem Verwendungszweck des Fahrzeuges entsprechenden Stabilitätserfordernisse gemäß Paragraphen 20 bis 22 erfüllt sind.
  2. Absatz 3,Die Werte für von außen auf das Fahrzeug einwirkende Krängungsmomente sind für den gesamten Krängungsbereich als konstant anzunehmen.
  3. Absatz 4,Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung gelten hinsichtlich der Stabilität eines Fahrzeuges als:
    1. Ziffer eins
      „flüssige Ladung'': alle Flüssigkeiten an Bord (zB Ladung, Vorräte, Ballast);
    2. Ziffer 2
      „Vorräte'': Ladung, die beim Betrieb des Fahrzeuges verbraucht wird (zB Brennstoff, Schmieröl, Proviant);
    3. Ziffer 3
      „leeres Fahrzeug'': betriebsbereites und voll ausgerüstetes Fahrzeug, jedoch ohne Ladung, Fahrgäste, flüssigen Ballast und Vorräte;
    4. Ziffer 4
      „Flutungswinkel Theta tief fl'': Krängungswinkel, bei dem Wasser durch ungesicherte Öffnungen einzuströmen beginnt; dieser Winkel darf weder den Winkel, bei dem die Außenkante des Freiborddecks eintaucht, noch den, bei dem die Kimm austaucht, überschreiten;
    5. Ziffer 5
      „Kenterwinkel Theta tief c'': Krängungswinkel, bei dem das Fahrzeug infolge der Krängungsmomente zu kentern beginnt;
    6. Ziffer 6
      „zulässiger Krängungswinkel Theta tief perm'':
      Krängungswinkel, der nicht überschritten werden darf; er muß im allgemeinen gleich dem Flutungswinkel und kleiner als der Kenterwinkel sein.
  4. Absatz 5,Das zulässige Krängungsmoment muß für alle hinsichtlich der Stabilität maßgeblichen Beladungsstände für die nach den Stabilitätskriterien der Paragraphen 19 bis 22 zulässigen Krängungswinkel anhand einer statischen oder dynamischen Stabilitätskurve ermittelt werden.
  5. Absatz 6,Für Fahrzeuge mit vertikalen Seitenwänden dürfen die zulässigen Krängungsmomente ohne Ermittlung einer Stabilitätskurve nach folgenden Formeln bestimmt werden:
    1. Ziffer eins
      Für den dynamischen Einfluß äußerer Kräfte:
      M tief perm, = 0,0856 x Delta x GM x Theta tief perm
    2. Ziffer 2
      Für den statischen Einfluß äußerer Kräfte:
      M tief perm, = 0,1712 x Delta GM x Theta tief perm
    In diesen Formeln bedeuten:

  M tief perm                zulässiges Krängungsmoment (kNm);

  Delta                      Deplacement des Fahrzeuges bei einem

                             bestimmten Beladungszustand (t);

  GM                         metazentrische Anfangshöhe, korrigiert

                             für den Einfluß der freien Oberflächen

                             von flüssiger Ladung (m);

  Theta tief perm                zulässiger Krängungswinkel.

  1. Absatz 7,Für die Berücksichtigung des Einflusses der freien Oberflächen von flüssiger Ladung gilt:
    1. Ziffer eins
      Tanks, deren Füllmenge sich während des Betriebes ändert, sind für die Berechnung halb voll anzunehmen;
    2. Ziffer 2
      Tanks, die zu mehr als 95 vH gefüllt sind, sind als voll anzunehmen;
    3. Ziffer 3
      bei der Berechnung der Stabilität bleiben flüssige Ladereste in entleerten Tanks bis zu einer Füllhöhe von 5 cm unberücksichtigt;
    4. Ziffer 4
      ist das Fahrzeug für die Beförderung verschiedener Arten von flüssiger Ladung vorgesehen, muß die Berechnung den ungünstigsten Beladungszustand erfassen.
  2. Absatz 8,Die Stabilität von Fahrzeugen muß entsprechend deren Art und Verwendungszweck für die ungünstigsten, mindestens jedoch für folgende Beladungszustände überprüft werden.

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      Art des Fahrzeuges                     Beladungszustände

  Fahrgastschiffe                         -  ohne Fahrgäste, keine

                                             Ladung,

                                             10 vH Vorräte

                                          -  alle Fahrgäste mit

                                             Gepäck,

                                             10 vH Vorräte, volle

                                             Ladung

                                          -  alle Fahrgäste mit

                                             Gepäck,

                                             volle Vorräte, volle

                                             Ladung

  andere Fahrzeuge                        -  10 vH Vorräte, keine

                                             Ladung

                                          -  volle Vorräte, volle

                                             Ladung

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Enthält das Fahrzeug festen Ballast, wird dessen Masse dem leeren Schiff zugerechnet.

Flüssiger Ballast wird bei allen Beladungszuständen der Ladung zugerechnet.

Anmerkung

Formeln nicht dirket darstellbar.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154133

Alte Dokumentnummer

N9199328940J