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BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
Text
Besondere Bestimmungen für Fahrgastschiffe
§ 20. (1) Die Stabilität von Fahrgastschiffen muß folgenden Anforderungen entsprechen:Paragraph 20, (1) Die Stabilität von Fahrgastschiffen muß folgenden Anforderungen entsprechen:
der Krängungswinkel bei der der Breite und Höhe nach ungünstigsten Verteilung der Fahrgäste darf einen Winkel nicht überschreiten, bei dem 75 vH des Freibordes oder des Abstandes zwischen der Wasserlinie und ungesicherten Öffnungen eintaucht;
dabei ist der kleinere Wert maßgeblich. Der Winkel darf 10 Grad nicht überschreiten;
der Krängungswinkel darf den Flutungswinkel nicht überschreiten;
der Krängungswinkel darf darüber hinaus 12 Grad nicht überschreiten unter dem Einfluß
des Krängungsmomentes auf Grund der ungünstigsten Ansammlung von Fahrgästen auf einer Seite (M tief pass) und der Zentrifugalkraft bei der Drehkreisfahrt (M tief cf),
des Krängungsmomentes auf Grund der ungünstigsten Ansammlung von Fahrgästen auf einer Seite (M tief pass) und des statischen Windkrängungsmomentes (M tief wst).
(2)Absatz 2,Die Stabilität von Fahrgastschiffen muß auf die Stabilitätserfordernisse gemäß Abs. 1 für die Beladungszustände der Tabelle gemäß § 18 Abs. 8 und für den Beladungszustand mit der ungünstigsten Anzahl von Fahrgästen mit Gepäck und 10 vH der Vorräte überprüft werden.Die Stabilität von Fahrgastschiffen muß auf die Stabilitätserfordernisse gemäß Absatz eins, für die Beladungszustände der Tabelle gemäß Paragraph 18, Absatz 8 und für den Beladungszustand mit der ungünstigsten Anzahl von Fahrgästen mit Gepäck und 10 vH der Vorräte überprüft werden.
(3)Absatz 3,Das statische Windkrängungsmoment (Mwst) wird nach folgender Formel ermittelt:
d
M tief wst = 0,001 P tief wst x A tief w x (z + -) (kNm)
2
In dieser Formel bedeuten:
P tief wst spezifischer statischer Winddruck (Pa)
in der Höhe von 50 vH der Werte der
Winddruck-Tabelle gemäß § 19 Abs. 3;
A tief w wirksame Lateralfläche (m2) gemäß
§ 19 Abs. 3;
z Hebelarm (m) gemäß § 19 Abs. 3.
(4) Das Krängungsmoment auf Grund der Drehkreisfahrt (M tief cf)
wird nach folgenden Formeln ermittelt:
c x Delta x v hoch 2 d
M tief cf = -------------------- (z tief g - -) (kNm)
L 2
L
c = -
R
c darf nicht kleiner sein als 0,2.
In diesen Formeln bedeuten:
L Länge (m) gemäß § 2 Z 8;
R Drehkreisradius (m);
v Geschwindigkeit (m/s) des Fahrzeuges in
ruhigem Wasser bei Nennleistung der
Antriebsmaschinen;
z tief g Höhe des Massenschwerpunktes des
Fahrzeuges über der Basis (m);
d Tiefgang (m) gemäß § 2 Z 10.
(5)Absatz 5,Das Krängungsmoment auf Grund der Ansammlung von Fahrgästen auf einer Seite (M tief pass) wird unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen bestimmt:
die Verteilung der Fahrgäste muß der gefährlichsten Ansammlung entsprechen, die unter normalen Betriebsbedingungen möglich ist; dabei sind nur Decks zu berücksichtigen, die für Fahrgäste zugänglich sind. Ist mehr als ein Deck für Fahrgäste vorgesehen, ist die ungünstigste Verteilung der Fahrgäste auf den verschiedenen Decks anzunehmen;
für freie Decksflächen sind zumindest 4 Personen/m2 anzunehmen;
für Sitzplätze ist eine Sitzbreite von 0,45 m pro Person anzunehmen;
die Masse einer Person ist mit 75 kg anzunehmen;
der Schwerpunkt einer stehenden Person ist 1 m über Deck, der einer sitzenden Person 0,3 m über dem Sitz anzunehmen.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar