Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2010.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Besondere Bestimmungen für Fahrgastschiffe

Paragraph 20, (1) Die Stabilität von Fahrgastschiffen muß folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    der Krängungswinkel bei der der Breite und Höhe nach ungünstigsten Verteilung der Fahrgäste darf einen Winkel nicht überschreiten, bei dem 75 vH des Freibordes oder des Abstandes zwischen der Wasserlinie und ungesicherten Öffnungen eintaucht;
    dabei ist der kleinere Wert maßgeblich. Der Winkel darf 10 Grad nicht überschreiten;
  2. Ziffer 2
    der Krängungswinkel darf den Flutungswinkel nicht überschreiten;
  3. Ziffer 3
    der Krängungswinkel darf darüber hinaus 12 Grad nicht überschreiten unter dem Einfluß
    1. Litera a
      des Krängungsmomentes auf Grund der ungünstigsten Ansammlung von Fahrgästen auf einer Seite (M tief pass) und der Zentrifugalkraft bei der Drehkreisfahrt (M tief cf),
    2. Litera b
      des Krängungsmomentes auf Grund der ungünstigsten Ansammlung von Fahrgästen auf einer Seite (M tief pass) und des statischen Windkrängungsmomentes (M tief wst).
  1. Absatz 2,Die Stabilität von Fahrgastschiffen muß auf die Stabilitätserfordernisse gemäß Absatz eins, für die Beladungszustände der Tabelle gemäß Paragraph 18, Absatz 8 und für den Beladungszustand mit der ungünstigsten Anzahl von Fahrgästen mit Gepäck und 10 vH der Vorräte überprüft werden.
  2. Absatz 3,Das statische Windkrängungsmoment (Mwst) wird nach folgender Formel ermittelt:

                                                  d

  M tief wst = 0,001 P tief wst x A tief w x (z + -) (kNm)

                                                  2

  In dieser Formel bedeuten:

  P tief wst                 spezifischer statischer Winddruck (Pa)

                             in der Höhe von 50 vH der Werte der

                             Winddruck-Tabelle gemäß § 19 Abs. 3;

  A tief w                   wirksame Lateralfläche (m2) gemäß

                             § 19 Abs. 3;

  z                          Hebelarm (m) gemäß § 19 Abs. 3.

  (4) Das Krängungsmoment auf Grund der Drehkreisfahrt (M tief cf)

wird nach folgenden Formeln ermittelt:

              c x Delta x v hoch 2             d

  M tief cf = -------------------- (z tief g - -)  (kNm)

                       L                       2

      L

  c = -

      R

  c darf nicht kleiner sein als 0,2.

  In diesen Formeln bedeuten:

  L                          Länge (m) gemäß § 2 Z 8;

  R                          Drehkreisradius (m);

  v                          Geschwindigkeit (m/s) des Fahrzeuges in

                             ruhigem Wasser bei Nennleistung der

                             Antriebsmaschinen;

  z tief g                   Höhe des Massenschwerpunktes des

                             Fahrzeuges über der Basis (m);

  d                          Tiefgang (m) gemäß § 2 Z 10.

  1. Absatz 5,Das Krängungsmoment auf Grund der Ansammlung von Fahrgästen auf einer Seite (M tief pass) wird unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen bestimmt:
    1. Ziffer eins
      die Verteilung der Fahrgäste muß der gefährlichsten Ansammlung entsprechen, die unter normalen Betriebsbedingungen möglich ist; dabei sind nur Decks zu berücksichtigen, die für Fahrgäste zugänglich sind. Ist mehr als ein Deck für Fahrgäste vorgesehen, ist die ungünstigste Verteilung der Fahrgäste auf den verschiedenen Decks anzunehmen;
    2. Ziffer 2
      für freie Decksflächen sind zumindest 4 Personen/m2 anzunehmen;
    3. Ziffer 3
      für Sitzplätze ist eine Sitzbreite von 0,45 m pro Person anzunehmen;
    4. Ziffer 4
      die Masse einer Person ist mit 75 kg anzunehmen;
    5. Ziffer 5
      der Schwerpunkt einer stehenden Person ist 1 m über Deck, der einer sitzenden Person 0,3 m über dem Sitz anzunehmen.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154135

Alte Dokumentnummer

N9199328942J