Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
Text
Besondere Bestimmungen für
Fahrzeuge zur Güterbeförderung
§ 21. (1) Die Stabilität von Fahrzeugen mit Decksladung oder Ladung in Laderäumen, bei denen der Schwerpunkt der wirksamen Lateralfläche von Fahrzeug und Ladung mehr als ein Fünftel der Breite über der Wasserlinie liegt, muß folgenden Anforderungen entsprechen:Paragraph 21, (1) Die Stabilität von Fahrzeugen mit Decksladung oder Ladung in Laderäumen, bei denen der Schwerpunkt der wirksamen Lateralfläche von Fahrzeug und Ladung mehr als ein Fünftel der Breite über der Wasserlinie liegt, muß folgenden Anforderungen entsprechen:
M tief perm >= M tief wst
In dieser Formel bedeuten:
M tief perm zulässiges statisches Krängungsmoment;
es entspricht dem Krängungsmoment bei
80 vH des Flutungswinkels;
M tief wst statisches Windkrängungsmoment gemäß
§ 20 Abs. 3.
(2)Absatz 2,Die Stabilität von Fahrzeugen, bei denen das Verhältnis der Antriebsleistung (N tief e) zum zugelassenen Deplacement (Delta) mehr als 0,75 kW/t beträgt, muß auf den Einfluß des Krängungsmomentes auf Grund der Drehkreisfahrt gemäß § 20 Abs. 4 überprüft werden; der Krängungswinkel darf 80 vH des Flutungswinkels nicht überschreiten.Die Stabilität von Fahrzeugen, bei denen das Verhältnis der Antriebsleistung (N tief e) zum zugelassenen Deplacement (Delta) mehr als 0,75 kW/t beträgt, muß auf den Einfluß des Krängungsmomentes auf Grund der Drehkreisfahrt gemäß Paragraph 20, Absatz 4, überprüft werden; der Krängungswinkel darf 80 vH des Flutungswinkels nicht überschreiten.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar