Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Besondere Bestimmungen für Schleppschiffe
§ 22. Die Erfordernisse für die Stabilität von Schleppschiffen werden im Einzelfall von der Behörde unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien festgesetzt. Paragraph 22, Die Erfordernisse für die Stabilität von Schleppschiffen werden im Einzelfall von der Behörde unter Berücksichtigung von durch internationale Organisationen geschaffenen Richtlinien festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154137
Alte Dokumentnummer
N9199328944J