Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2310.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

2. Abschnitt

Unterteilung

Wasserdichte Schotte

Paragraph 23, (1) Wasserdichte Schotten müssen zumindest bis zum Schottendeck reichen.

  1. Absatz 2,Ein Kollisionsschott muß in angemessener Entfernung vom vorderen Lot angeordnet sein. Bei Fahrzeugen mit langer Back kann die Behörde verlangen, daß das Kollisionsschott bis zum Backdeck hochgeführt wird.
  2. Absatz 3,Bei Fahrzeugen für den Fahrtbereich 1 muß das Kollisionsschott zwischen 0,05 L und 0,08 L hinter dem vorderen Lot angeordnet sein; dabei bedeutet L 96 vH der Gesamtlänge in einer Wasserlinie in Höhe von 85 vH der geringsten Seitenhöhe, von der Oberkante des Kiels gemessen, oder wenn der folgende Wert größer ist, der Abstand der Vorderkante des Vorstevens zur Drehachse des Ruderschaftes in dieser Wasserlinie. Bei Fahrzeugen mit Kielfall muß die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zur Konstruktionswasserlinie verlaufen.
  3. Absatz 4,Bei Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 25 m muß unter Berücksichtigung der Form des Hinterschiffes ein Schott in einem angemessenen Abstand vom hinteren Lot angeordnet sein.
  4. Absatz 5,Der Maschinenraum einschließlich der dazugehörenden Arbeitsräume muß an beiden Enden durch wasserdichte Schotte begrenzt sein.
  5. Absatz 6,Erforderlichenfalls müssen unter Berücksichtigung der Bauart des Fahrzeuges weitere wasserdichte Schotte angeordnet sein.
  6. Absatz 7,Die Behörde kann Abweichungen von diesen Bestimmungen zulassen, sofern eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet ist.
  7. Absatz 8,Die Schotte, ihre Türen und deren Verschlußvorrichtungen, sowie die zu ihrer Erprobung angewandten Methoden müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154138

Alte Dokumentnummer

N9199328945J