Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Öffnungen in wasserdichten Schotten
§ 24. (1) Allgemeine Bestimmungen für alle Fahrtbereiche:Paragraph 24, (1) Allgemeine Bestimmungen für alle Fahrtbereiche:
Im Kollisionsschott sind weder Türen noch Mannlöcher zulässig.
Die Anzahl und die Abmessungen der Öffnungen in anderen wasserdichten Schotten müssen auf das mit der Bauart und dem Betrieb des Fahrzeuges vereinbarte Mindestmaß beschränkt sein. Es müssen Vorrichtungen zum wasserdichten Schließen dieser Öffnungen vorgesehen sein; diese Vorrichtungen müssen mit Anzeigen ausgestattet sein, die erkennen lassen, ob die Vorrichtungen offen oder geschlossen sind. Türen müssen an Ort und Stelle von beiden Seiten des Schotts geöffnet und geschlossen werden können.
Durchführungen, zB von Wellen, Rohren, Speigatten und Elektrokabeln, durch wasserdichte Schotte und Decks dürfen deren Wasserdichtheit nicht beeinträchtigen.
Am Kollisionsschott dürfen keine Ventile oder Hähne angebracht sein, die direkt zu den hinter diesem Schott gelegenen Abteilungen öffnen. In anderen wasserdichten Schotten sind derartige Öffnungen möglichst zu vermeiden; ist dies nicht möglich, müssen sie jederzeit von einer gut erreichbaren Stelle oberhalb des Schottendecks aus geöffnet und geschlossen werden können. Es müssen Anzeigen angebracht sein, die erkennen lassen, ob die Vorrichtungen offen oder geschlossen sind.
Verlaufen Lenzrohre der Vorpiek durch das Kollosionsschott, muß jedes Rohr mit einem Ventil versehen sein, das an der Vorpiekseite des Kollisionsschotts angeordnet ist und von einer Stelle oberhalb des Schottendecks bedient werden kann.
(2)Absatz 2,Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1:
Türen in wasserdichten Schotten müssen mit einem wasserdichten Schließsystem ausgestattet sein, das von beiden Seiten des Schotts in der Nähe der Tür und von einer Stelle oberhalb des Schottendecks aus betätigt werden kann. Die Türen müssen mit Anzeigen ausgestattet sein, die an jeder Bedienungsstelle erkennen lassen, ob sie geöffnet oder geschlossen sind.
In Wohn- und Arbeitsräumen sowie in Zwischendecksräumen unmittelbar unterhalb des Schottendecks ist eine Fernbedienung nicht erforderlich.
Die Türen müssen an Ort und Stelle von beiden Seiten des Schotts geöffnet oder geschlossen werden können. Hängetüren sind zulässig.
(3)Absatz 3,Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3:
Die Hinterpiek darf mit dem unmittelbar angrenzenden Raum durch eine selbstschließende Lenzvorrichtung in Verbindung stehen; diese muß unter allen Umständen zugänglich sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154139
Alte Dokumentnummer
N9199328946J