Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2510.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Lenzsystem

Paragraph 25, (1) Jede wasserdichte Abteilung muß einzeln lenzbar sein. Abteilungen, die normalerweise während der Fahrt wasserdicht verschlossen sind, müssen nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.

  1. Absatz 2,Fahrzeuge mit Besatzung sowie Schubleichter mit Räumen für Hilfsmaschinen oder Kessel müssen mit Lenzeinrichtungen ausgerüstet sein.
  2. Absatz 3,Auf Fahrzeugen mit Besatzung muß mindestens eine Handlenzpumpe vorhanden sein. Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 200 kW Antriebsleistung oder mehr als 350 t Tragfähigkeit müssen zwei unabhängige Lenzpumpen vorhanden sein, davon mindestens eine mit Motorantrieb.
  3. Absatz 4,Für wasserdichte Abteilungen mit einer Länge von weniger als 4 m genügt eine Handlenzpumpe.
  4. Absatz 5,Das Hauptlenzrohr muß einen inneren Durchmesser d haben von mindestens

d = 1,5 Wurzel (L (B + D)) + 25 (mm)

  1. Absatz 6,Die Zweiglenzrohre zu den einzelnen Saugern müssen einen inneren Durchmesser d tief a haben von mindestens

d tief a = 2,0 Wurzel (römisch eins (B + D)) + 25 (mm)

In diesen Formeln bedeuten:

  L                          die Länge des Fahrzeuges zwischen den

                             Loten (m);

  B                          die Breite des Fahrzeuges auf Spanten

                             (m);

  D                          die Seitenhöhe des Fahrzeuges (m);

  l                          die Länge der betreffenden wasserdichten

                             Abteilung (m).

  1. Absatz 7,Die Fördermenge der Motorlenzpumpe muß mindestens 0,1 d hoch 2 (l/min) betragen.
  2. Absatz 8,Die Fördermenge der zweiten Lenzpumpe muß mindestens 0,1 d hoch 2 (1/min) betragen, wobei sich d tief a auf die längste wasserdichte Abteilung bezieht.
  3. Absatz 9,Die Fördermenge einer Handlenzpumpe, die nur für eine Abteilung bestimmt ist, muß mindestens 0,1 d hoch 2 (1/min) betragen, wobei sich d tief a auf diese Abteilung bezieht.
  4. Absatz 10,Es sind nur selbstansaugende Lenzpumpen zulässig.
  5. Absatz 11,In jeder Abteilung mit flachem Boden und einer Breite von über 5 m muß an jeder Seite mindestens ein Sauger vorhanden sein.
  6. Absatz 12,In Maschinenräumen mit einer Länge von mehr als 5 m müssen mindestens zwei Sauger vorhanden sein.
  7. Absatz 13,Die Zweiglenzrohre einzelner Abteilungen müssen durch ein absperrbares Rückschlagventil an das Hauptlenzrohr angeschlossen sein.
  8. Absatz 14,Abteilungen oder andere Räume, die als Wasserballastzellen ausgebildet sind, brauchen nur über ein einfaches Absperrventil an das Lenzsystem angeschlossen zu sein.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154140

Alte Dokumentnummer

N9199328947J