Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
Text
Lenzsystem
§ 25. (1) Jede wasserdichte Abteilung muß einzeln lenzbar sein. Abteilungen, die normalerweise während der Fahrt wasserdicht verschlossen sind, müssen nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.Paragraph 25, (1) Jede wasserdichte Abteilung muß einzeln lenzbar sein. Abteilungen, die normalerweise während der Fahrt wasserdicht verschlossen sind, müssen nicht an das Lenzsystem angeschlossen sein.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge mit Besatzung sowie Schubleichter mit Räumen für Hilfsmaschinen oder Kessel müssen mit Lenzeinrichtungen ausgerüstet sein.
(3)Absatz 3,Auf Fahrzeugen mit Besatzung muß mindestens eine Handlenzpumpe vorhanden sein. Auf Motorfahrzeugen mit mehr als 200 kW Antriebsleistung oder mehr als 350 t Tragfähigkeit müssen zwei unabhängige Lenzpumpen vorhanden sein, davon mindestens eine mit Motorantrieb.
(4)Absatz 4,Für wasserdichte Abteilungen mit einer Länge von weniger als 4 m genügt eine Handlenzpumpe.
(5)Absatz 5,Das Hauptlenzrohr muß einen inneren Durchmesser d haben von mindestens
d = 1,5 Wurzel (L (B + D)) + 25 (mm)
(6)Absatz 6,Die Zweiglenzrohre zu den einzelnen Saugern müssen einen inneren Durchmesser d tief a haben von mindestens
d tief a = 2,0 Wurzel (I (B + D)) + 25 (mm) d tief a = 2,0 Wurzel (römisch eins (B + D)) + 25 (mm)
In diesen Formeln bedeuten:
L die Länge des Fahrzeuges zwischen den
Loten (m);
B die Breite des Fahrzeuges auf Spanten
(m);
D die Seitenhöhe des Fahrzeuges (m);
l die Länge der betreffenden wasserdichten
Abteilung (m).
(7)Absatz 7,Die Fördermenge der Motorlenzpumpe muß mindestens 0,1 d hoch 2 (l/min) betragen.
(8)Absatz 8,Die Fördermenge der zweiten Lenzpumpe muß mindestens 0,1 d hoch 2 (1/min) betragen, wobei sich d tief a auf die längste wasserdichte Abteilung bezieht.
(9)Absatz 9,Die Fördermenge einer Handlenzpumpe, die nur für eine Abteilung bestimmt ist, muß mindestens 0,1 d hoch 2 (1/min) betragen, wobei sich d tief a auf diese Abteilung bezieht.
(10)Absatz 10,Es sind nur selbstansaugende Lenzpumpen zulässig.
(11)Absatz 11,In jeder Abteilung mit flachem Boden und einer Breite von über 5 m muß an jeder Seite mindestens ein Sauger vorhanden sein.
(12)Absatz 12,In Maschinenräumen mit einer Länge von mehr als 5 m müssen mindestens zwei Sauger vorhanden sein.
(13)Absatz 13,Die Zweiglenzrohre einzelner Abteilungen müssen durch ein absperrbares Rückschlagventil an das Hauptlenzrohr angeschlossen sein.
(14)Absatz 14,Abteilungen oder andere Räume, die als Wasserballastzellen ausgebildet sind, brauchen nur über ein einfaches Absperrventil an das Lenzsystem angeschlossen zu sein.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar.