Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Hauptmaschinen
§ 27. (1) Die Leistung der Hauptmaschinen, die für die Rückwärtsfahrt zur Verfügung steht, muß unter normalen Betriebsbedingungen eine ausreichende Manövrierfähigkeit gewährleisten.Paragraph 27, (1) Die Leistung der Hauptmaschinen, die für die Rückwärtsfahrt zur Verfügung steht, muß unter normalen Betriebsbedingungen eine ausreichende Manövrierfähigkeit gewährleisten.
(2)Absatz 2,Ein unbeabsichtigtes Verstellen der Bedienungsvorrichtungen muß ausgeschlossen sein.
(3)Absatz 3,Zwischen dem Hauptmaschinenraum und dem Steuerhaus muß eine gegenseitige Verständigungsmöglichkeit vorhanden sein. Wird die Hauptmaschine nicht vom Steuerhaus fernbedient, muß dieses Verständigungssystem ein Maschinentelegraph sein.
(4)Absatz 4,Bei Fernbedienung der Hauptmaschinen muß auch eine örtliche Bedienungsstelle vorhanden sein.
(5)Absatz 5,Die Hauptmaschinen müssen gefahrlos durchgedreht werden können.
(6)Absatz 6,Können die Antriebswellen der Propulsionsorgane nicht ausgekuppelt werden, müssen sie mit geeigneten Sperrvorrichtungen ausgerüstet sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154142
Alte Dokumentnummer
N9199328949J