Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2710.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Hauptmaschinen

Paragraph 27, (1) Die Leistung der Hauptmaschinen, die für die Rückwärtsfahrt zur Verfügung steht, muß unter normalen Betriebsbedingungen eine ausreichende Manövrierfähigkeit gewährleisten.

  1. Absatz 2,Ein unbeabsichtigtes Verstellen der Bedienungsvorrichtungen muß ausgeschlossen sein.
  2. Absatz 3,Zwischen dem Hauptmaschinenraum und dem Steuerhaus muß eine gegenseitige Verständigungsmöglichkeit vorhanden sein. Wird die Hauptmaschine nicht vom Steuerhaus fernbedient, muß dieses Verständigungssystem ein Maschinentelegraph sein.
  3. Absatz 4,Bei Fernbedienung der Hauptmaschinen muß auch eine örtliche Bedienungsstelle vorhanden sein.
  4. Absatz 5,Die Hauptmaschinen müssen gefahrlos durchgedreht werden können.
  5. Absatz 6,Können die Antriebswellen der Propulsionsorgane nicht ausgekuppelt werden, müssen sie mit geeigneten Sperrvorrichtungen ausgerüstet sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154142

Alte Dokumentnummer

N9199328949J