Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2810.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Maschinenräume

Paragraph 28, (1) In Maschinenräumen müssen Maschinen, Zubehör und Geräte so angeordnet sein, daß sie für Betriebs-, Ausbau- und Wartungszwecke leicht zugänglich sind.

  1. Absatz 2,Alle beweglichen Teile von Maschinen und Kraftübertragungen, die für die Besatzung eine Gefahr darstellen können, müssen mit geeigneten Schutzvorrichtungen ausgestattet sein.
  2. Absatz 3,Maschinen müssen auf festen, starren Fundamenten angebracht sein, die fest mit dem Schiffskörper verbunden sind.
  3. Absatz 4,Maschinenräume müssen wirksam belüftet werden können.
  4. Absatz 5,Schotte, Wände, Decken, Fußböden, Treppenabsätze, Türen, Oberlichter, Fensterrahmen, Treppen, Leitern und Stufen müssen aus feuerbeständigem Werkstoff bestehen.
  5. Absatz 6,Flurplatten in Maschinenräumen müssen abnehmbar und aus rutschsicherem, ausreichend festem Blech sein.
  6. Absatz 7,Türen und Lukendeckel, durch die der Maschinenraum verlassen werden kann, müssen von innen und von außen geöffnet und geschlossen werden können. Deckel von Oberlichtern, die nicht als Ausgänge vorgesehen sind, müssen von außen geschlossen werden können.
  7. Absatz 8,Lenzeinrichtungen von Maschinenräumen müssen so beschaffen sein, daß Öl oder mit Öl verunreinigtes Wasser an Bord zurückbehalten wird.
  8. Absatz 9,Der A-bewertete Schalldruckpegel in nicht ständig besetzten Maschinenräumen darf 110 dB nicht übersteigen, der A-bewertete Schalldruckpegel in ständig besetzten Maschinenräumen darf 90 dB nicht übersteigen. Die Messung wird nach ÖNORM S 5023 „Geräuschmessung an Bord von Wasserfahrzeugen'' vom Jänner 1978 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) durchgeführt.
  9. Absatz 10,Übersteigt der A-bewertete Schalldruckpegel in Maschinenräumen 80 dB, muß an jedem Zugang des Maschinenraumes ein klar abgefaßtes Warnschild angebracht sein.

Schlagworte

Betriebszweck, Ausbauzweck

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154143

Alte Dokumentnummer

N9199328950J