Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Abgassystem
§ 29. (1) Abgase müssen restlos ins Freie abgeführt werden. Das Eindringen gefährlicher Gase in Schiffsräume muß durch wirksame Maßnahmen verhindert werden. Seitliches Ausmünden der Auspuffrohre der Hauptantriebsmaschinen ist nicht zulässig.Paragraph 29, (1) Abgase müssen restlos ins Freie abgeführt werden. Das Eindringen gefährlicher Gase in Schiffsräume muß durch wirksame Maßnahmen verhindert werden. Seitliches Ausmünden der Auspuffrohre der Hauptantriebsmaschinen ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Abgasleitungen müssen ausreichend abgeschirmt, isoliert oder gekühlt sein.
(3)Absatz 3,Sind Abgasleitungen durch Wohnräume oder das Steuerhaus geführt, müssen sie innerhalb dieser Räume mit gasdichten Ummantelungen umgeben sein. Der Raum zwischen Abgasleitung und Ummantelung muß mit der freien Luft verbunden sein.
(4)Absatz 4,Führen Abgasleitungen an brennbaren Werkstoffen entlang oder durch sie hindurch, müssen diese Werkstoffe wirksam geschützt sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154144
Alte Dokumentnummer
N9199328951J