Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung gelten als Paragraph 3, Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Fahrzeuge'': Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981 idF BGBl. Nr. 692/1992);„Fahrzeuge'': Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1992,); „Kleinfahrzeuge'': Fahrzeuge, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fähren und Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind (Fahrgastschiffe);
„Sportfahrzeug'': Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
„Fähre'': Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;
„Schwimmendes Gerät'': schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
„Motorfahrzeug'': Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
„Verband'': Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;
„Länge'': Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);
„Breite'': größte Breite an der Außenkante der Außenhaut (ohne Anhänge, wie zB Schaufelräder);
„Tiefgang'': der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers an der Unterkante der Spanten bis zur Ebene der größten Einsenkung;
„Antriebsleistung'': Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
„Anerkannte Klassifikationsgesellschaft'': eine gemäß § 110 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft;„Anerkannte Klassifikationsgesellschaft'': eine gemäß Paragraph 110, Absatz 2, des Schiffahrtsgesetzes 1990 vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft;
„Gütermotorschiff'': Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und kein Tankmotorschiff ist;
„Tankmotorschiff'': Motorfahrzeug, das zur Beförderung flüssiger Güter bestimmt und mit festen Tanks ausgestattet ist;
„Schleppschiff'': Motorfahrzeug, das zum Ziehen von Schleppkähnen bestimmt ist;
„Schubschiff'': Motorfahrzeug, das zur Fortbewegung eines Schubverbandes bestimmt ist;
„Schleppkahn'': Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schleppen bestimmt ist (Güterschleppkahn oder Tankschleppkahn);
„Schubleichter'': Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schieben bestimmt ist (Güterschubleichter, Tankschubleichter oder Trägerschiffsleichter);
„Trägerschiffsleichter'': Schubleichter, der auf Grund seiner Bauweise geeignet ist, an Bord von Seeschiffen befördert zu werden;
„Fahrgastschiff'': Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen bestimmt ist;
„Fahrtbereiche'': die unterschiedlichen Bereiche, die auf Grund der Bauart und Ausrüstung der Fahrzeuge bzw. der Berechnung des Freibords und des Sicherheitsabstandes befahren werden können; sie werden in Abhängigkeit von der größten kennzeichnenden scheinbaren Wellenhöhe bei einer Wahrscheinlichkeit der Übersteigung von 5 vH eingeteilt:
Fahrtbereich 1 ................................. Höhe bis 2,0 m
Fahrtbereich 2 ................................. Höhe bis 1,2 m
Fahrtbereich 3 ................................. Höhe bis 0,6 m
Die Gewässer gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sind dem Fahrtbereich 3 zugeordnet;Die Gewässer gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 sind dem Fahrtbereich 3 zugeordnet;
„Scheinbare Wellenhöhe'' bedeutet die mittlere Wellenhöhe von 10 vH der Gesamtanzahl der Wellen mit der größten Amplitude während eines kurzen Beobachtungszeitraumes.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154118
Alte Dokumentnummer
N9199328925J