Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Brennstoffsystem
§ 30. (1) Brennstoff muß in besonderen Tanks gelagert sein, die im Schiffskörper integriert oder fest eingebaut sind. Vor dem Kollisionsschott darf kein Tank für flüssigen Brennstoff angeordnet sein.Paragraph 30, (1) Brennstoff muß in besonderen Tanks gelagert sein, die im Schiffskörper integriert oder fest eingebaut sind. Vor dem Kollisionsschott darf kein Tank für flüssigen Brennstoff angeordnet sein.
(2)Absatz 2,Brennstofftanks dürfen nicht in der Nähe von Wärmequellen angeordnet sein.
(3)Absatz 3,Brennstofförderpumpen müssen an Ort und Stelle bedient und von einer jederzeit zugänglichen Stelle außerhalb der Aufstellungsräume abgestellt werden können.
(4)Absatz 4,Brennstoffleitungen dürfen keine Verbindung zu anderen Leitungssystemen aufweisen.
(5)Absatz 5,Die Vorwärmung des Brennstoffes darf nur mit Vorrichtungen erfolgen, die von der Behörde dafür zugelassen sind.
(6)Absatz 6,Brennstofftanks, Leitungen und weiteres Zubehör müssen so gebaut und angeordnet sein, daß weder Brennstoff noch Gas in die Schiffsräume austreten können.
(7)Absatz 7,Anschlüsse für die Brennstoffversorgung müssen dicht sein.
(8)Absatz 8,Können Maschinen sowohl mit leichtem als auch mit schwerem Brennstoff betrieben werden, müssen Vorkehrungen getroffen sein, die verhindern, daß sich die verschiedenen Arten von Brennstoff unbeabsichtigt vermischen.
(9)Absatz 9,Brennstoffleitungen müssen unmittelbar an den Tanks mit Absperrvorrichtungen versehen sein. Leitungen, die Maschinen, Kessel oder Heizvorrichtungen unmittelbar versorgen, müssen von Deck aus durch ein Schnellschlußventil abgesperrt werden können. Brennstoffleitungen dürfen keiner übermäßigen Wärmeeinwirkung ausgesetzt sein und müssen auf ihrer ganzen Länge kontrolliert werden können.
(10)Absatz 10,Füllrohre von Brennstofftanks müssen bis über das Deck hochgeführt sein; dies gilt nicht für Tagestanks. Die Füllrohre müssen verschließbar sein. Jeder Brennstofftank muß ein Entlüftungsrohr haben, das oberhalb des Decks ins Freie führt und so angeordnet ist, daß kein Wasser eindringen kann.
(11)Absatz 11,Schaugläser von Brennstofftanks müssen wirksam gegen Stöße geschützt, an ihrem unteren Ende mit selbsttätig schließenden Hähnen versehen und auch an ihrem oberen Ende an die Tanks angeschlossen sein.
(12)Absatz 12,Bei nicht ständig besetzten Maschinenräumen müssen Tanks für die unmittelbare Versorgung wichtiger Maschinen mit einer Vorrichtung versehen sein, die optisch und akustisch im Steuerhaus anzeigt, daß die Füllung des Tanks für den weiteren sicheren Betrieb nicht mehr ausreichend ist.
(13)Absatz 13,Tanks für Brennstoff oder Schmieröl dürfen keine gemeinsamen Wandungen mit Wohnräumen haben.
(14)Absatz 14,Brennstofftanks müssen mit öldicht verschließbaren Öffnungen versehen sein, die das Reinigen und Überprüfen ermöglichen.
(15)Absatz 15,Die Brandgefahr infolge Ausströmens von Brennstoff oder anderen entzündbaren Flüssigkeiten auf heiße Oberflächen muß so weit wie möglich vermieden werden durch
eine geeignete Konstruktion, Anordnung oder Abschirmung von Hochdruckleitungen für solche Flüssigkeiten;
die Isolierung von heißen Oberflächen durch eine öldichte Abschirmung oder eine Blechabdeckung.
(16)Absatz 16,Brennstoffleitungen und -pumpen sind entsprechend den von internationalen Organisationen geschaffenen Richtlinien mit Farben bzw. Symbolen zu kennzeichnen.
Schlagworte
Brennstoffpumpe, Sicherheitskennzeichen
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12155701
Alte Dokumentnummer
N9199442756J