Rechtstracker.at

§ 31

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3110.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

2. Abschnitt

Lärmemission

Lärmemission von Fahrzeugen

Paragraph 31, (1) Das Betriebsgeräusch der Fahrzeuge, insbesondere das Ansaug- und Auspuffgeräusch der Maschinen, muß durch geeignete Vorrichtungen gedämpft werden.

  1. Absatz 2,Das Betriebsgeräusch der Fahrzeuge auf Wasserstraßen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, darf bei Vollast der Maschinen einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB nicht überschreiten.
  2. Absatz 3,Das Betriebsgeräusch der Kleinfahrzeuge auf Wasserstraßen sowie der Fahrzeuge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen darf bei Vollast der Maschinen einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 70 dB nicht überschreiten.
  3. Absatz 4,Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM S 5022 „Messung der Lärmemission von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern'' vom März 1976 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) gemessen.

Schlagworte

Ansauggeräusch

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154146

Alte Dokumentnummer

N9199328953J