Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
2. Abschnitt
Lärmemission
Lärmemission von Fahrzeugen
§ 31. (1) Das Betriebsgeräusch der Fahrzeuge, insbesondere das Ansaug- und Auspuffgeräusch der Maschinen, muß durch geeignete Vorrichtungen gedämpft werden.Paragraph 31, (1) Das Betriebsgeräusch der Fahrzeuge, insbesondere das Ansaug- und Auspuffgeräusch der Maschinen, muß durch geeignete Vorrichtungen gedämpft werden.
(2)Absatz 2,Das Betriebsgeräusch der Fahrzeuge auf Wasserstraßen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, darf bei Vollast der Maschinen einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Das Betriebsgeräusch der Kleinfahrzeuge auf Wasserstraßen sowie der Fahrzeuge auf anderen Gewässern als Wasserstraßen darf bei Vollast der Maschinen einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 70 dB nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM S 5022 „Messung der Lärmemission von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern'' vom März 1976 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) gemessen.
Schlagworte
Ansauggeräusch
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154146
Alte Dokumentnummer
N9199328953J