Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
6. Teil
Elektrische Anlagen
Allgemeines
§ 32. (1) Im Sinne dieses Teiles gelten als:Paragraph 32, (1) Im Sinne dieses Teiles gelten als:
„Erdung'' (Nullung): elektrische Verbindung mit der Masse des Schiffskörpers;
„Schiffskörperrückleitung'': bei der Verteilung von Gleich- oder Wechselstrom sind die isolierten Leiter mit einem der Speisepole verbunden, und der Schiffskörper oder ein Teil des Aufbaus wird als Verbindung mit dem anderen Pol (Rückleiter) verwendet (einphasige Anspeisung);
„Schutzkleinspannung'': Spannung, die keine Gefahr für Personen darstellt. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Wicklungen von Transformatoren, Umformern und anderen Vorrichtungen zur Reduzierung der Spannung elektrisch getrennt sind und die reduzierte Spannung solcher Vorrichtungen oder die Spannung der Stromquellen zwischen den Polen bei Gleichstrom bzw. zwischen den Phasen bei Wechselstrom 50 V nicht überschreitet.„Schutzkleinspannung'': Spannung, die keine Gefahr für Personen darstellt. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Wicklungen von Transformatoren, Umformern und anderen Vorrichtungen zur Reduzierung der Spannung elektrisch getrennt sind und die reduzierte Spannung solcher Vorrichtungen oder die Spannung der Stromquellen zwischen den Polen bei Gleichstrom bzw. zwischen den Phasen bei Wechselstrom 50 römisch fünf nicht überschreitet.
(2)Absatz 2,Alle elektrischen Anlagen müssen für einen ständigen Krängungswinkel bis 15 Grad, einen Trimmwinkel bis 5 Grad und Umgebungstemperaturen bis 40 Grad C bemessen, ausgeführt und eingebaut sein.
(3)Absatz 3,Folgende Unterlagen müssen sich an Bord befinden:
eine Bedienungsanleitung und eine Beschreibung der elektrischen Anlagen;
ein von der Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüfter und mit einem entsprechenden Vermerk versehener Schalt- und Installationsplan;
er muß enthalten:
Typen und Kennzeichen der verwendeten Maschinen und Geräte;
Kabeltypen und Kabelquerschnitte;
alle übrigen Daten, die für die Beurteilung der Sicherheit erforderlich sind.
Schlagworte
Gleichstrom, Schaltplan
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154147
Alte Dokumentnummer
N9199328954J