Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3210.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

6. Teil

Elektrische Anlagen

Allgemeines

Paragraph 32, (1) Im Sinne dieses Teiles gelten als:

  1. Ziffer eins
    „Erdung'' (Nullung): elektrische Verbindung mit der Masse des Schiffskörpers;
  2. Ziffer 2
    „Schiffskörperrückleitung'': bei der Verteilung von Gleich- oder Wechselstrom sind die isolierten Leiter mit einem der Speisepole verbunden, und der Schiffskörper oder ein Teil des Aufbaus wird als Verbindung mit dem anderen Pol (Rückleiter) verwendet (einphasige Anspeisung);
  3. Ziffer 3
    „Schutzkleinspannung'': Spannung, die keine Gefahr für Personen darstellt. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Wicklungen von Transformatoren, Umformern und anderen Vorrichtungen zur Reduzierung der Spannung elektrisch getrennt sind und die reduzierte Spannung solcher Vorrichtungen oder die Spannung der Stromquellen zwischen den Polen bei Gleichstrom bzw. zwischen den Phasen bei Wechselstrom 50 römisch fünf nicht überschreitet.
  1. Absatz 2,Alle elektrischen Anlagen müssen für einen ständigen Krängungswinkel bis 15 Grad, einen Trimmwinkel bis 5 Grad und Umgebungstemperaturen bis 40 Grad C bemessen, ausgeführt und eingebaut sein.
  2. Absatz 3,Folgende Unterlagen müssen sich an Bord befinden:
    1. Ziffer eins
      eine Bedienungsanleitung und eine Beschreibung der elektrischen Anlagen;
    2. Ziffer 2
      ein von der Behörde oder einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft geprüfter und mit einem entsprechenden Vermerk versehener Schalt- und Installationsplan;
      er muß enthalten:
      1. Litera a
        Typen und Kennzeichen der verwendeten Maschinen und Geräte;
      2. Litera b
        Kabeltypen und Kabelquerschnitte;
      3. Litera c
        alle übrigen Daten, die für die Beurteilung der Sicherheit erforderlich sind.

Schlagworte

Gleichstrom, Schaltplan

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154147

Alte Dokumentnummer

N9199328954J