Rechtstracker.at

§ 33

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3310.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Zulässige Höchstspannungen

Paragraph 33, (1) Folgende Höchstspannungen sind zulässig:

---------------------------------------------------------------------

                                    Zulässige Höchstspannung

Art der Anlage

                                Gleichstrom   Einphasiger   Drehstrom

                                             Wechselstrom

---------------------------------------------------------------------

Kraft- und Heizungsanlage,

einschließlich der allgemein

verwendeten Steckdosen für

fest installierte Geräte ......    250 V         250 V        500 V

Beleuchtungs-, Signal- sowie

Befehls- und Meldeanlagen,

einschließlich allgemein

verwendeter Steckdosen für

fest installierte Geräte ......    250 V         250 V          -

Steckdosen für die Speisung

von tragbaren Geräten,

die auf offenen Decks oder in

engen oder feuchten Räumen mit

Metallwänden, ausgenommen

Kessel und Tanks, benutzt

werden:

  1. mit oder

     ohne Trenntransformator ..     50 V          50 V          -

  2. bei Verwendung eines

     Trenntransformators,

     der nur ein Gerät speist.

     Beide Leiter müssen

     von der Masse

     isoliert sein ............      -           250 V          -

  3. bei Verwendung von

     Geräten mit verstärkter

     (schutzisolierte

     Ausführung) oder

     Doppelisolierung .........    250 V         250 V          -

Steckdosen für die Speisung von

Handgeräten, die in Kesseln und

Tanks benutzt werden, mit oder

ohne Trenntransformator .......     50 V          50 V          -

---------------------------------------------------------------------

  1. Absatz 2,Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sind höhere Spannungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      für Batterieanlagen entsprechend dem Ladevorgang;
    2. Ziffer 2
      für Maschinen, deren Leistung es erfordert;
    3. Ziffer 3
      für Sonderanlagen (zB Funkanlagen und Anlaßvorrichtungen).

Schlagworte

Kraftanlage, Beleuchtungsanlage, Signalanlage, Befehlsanlage

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154148

Alte Dokumentnummer

N9199328955J