Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
Text
Zulässige Höchstspannungen
§ 33. (1) Folgende Höchstspannungen sind zulässig:Paragraph 33, (1) Folgende Höchstspannungen sind zulässig:
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Zulässige Höchstspannung
Art der Anlage
Gleichstrom Einphasiger Drehstrom
Wechselstrom
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Kraft- und Heizungsanlage,
einschließlich der allgemein
verwendeten Steckdosen für
fest installierte Geräte ...... 250 V 250 V 500 V
Beleuchtungs-, Signal- sowie
Befehls- und Meldeanlagen,
einschließlich allgemein
verwendeter Steckdosen für
fest installierte Geräte ...... 250 V 250 V -
Steckdosen für die Speisung
von tragbaren Geräten,
die auf offenen Decks oder in
engen oder feuchten Räumen mit
Metallwänden, ausgenommen
Kessel und Tanks, benutzt
werden:
1. mit oder
ohne Trenntransformator .. 50 V 50 V -
2. bei Verwendung eines
Trenntransformators,
der nur ein Gerät speist.
Beide Leiter müssen
von der Masse
isoliert sein ............ - 250 V -
3. bei Verwendung von
Geräten mit verstärkter
(schutzisolierte
Ausführung) oder
Doppelisolierung ......... 250 V 250 V -
Steckdosen für die Speisung von
Handgeräten, die in Kesseln und
Tanks benutzt werden, mit oder
ohne Trenntransformator ....... 50 V 50 V -
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(2)Absatz 2,Bei Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sind höhere Spannungen zulässig:
für Batterieanlagen entsprechend dem Ladevorgang;
für Maschinen, deren Leistung es erfordert;
für Sonderanlagen (zB Funkanlagen und Anlaßvorrichtungen).
Schlagworte
Kraftanlage, Beleuchtungsanlage, Signalanlage, Befehlsanlage