Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verteilungssysteme
§ 34. (1) Folgende Verteilungssysteme sind zulässig:Paragraph 34, (1) Folgende Verteilungssysteme sind zulässig:
Gleichstrom:
Einleitersysteme mit Schiffskörperrückleitung oder Zweileitersysteme, von denen einer geerdet ist;
isoliertes Zweileitersystem;
Dreileitersysteme mit geerdetem Mittelleiter.
Wechselstrom:
Einphasensysteme mit zwei isolierten Leitern, von denen einer geerdet sein darf;
Dreiphasensysteme mit drei isolierten Leitern, mit oder ohne Erdung des Null-Leiters;
Dreiphasensysteme mit vier isolierten Leitern, mit oder ohne Erdung des Null-Leiters.
(2)Absatz 2,Verteilungssysteme müssen den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154149
Alte Dokumentnummer
N9199328956J