Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Landanschluß
§ 35. (1) Kann die elektrische Anlage eines Fahrzeuges von einem Landnetz gespeist werden, müssen die Bordkabel feste Anschlußvorrichtungen haben.Paragraph 35, (1) Kann die elektrische Anlage eines Fahrzeuges von einem Landnetz gespeist werden, müssen die Bordkabel feste Anschlußvorrichtungen haben.
(2)Absatz 2,Kabel und ihre Anschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden.
(3)Absatz 3,Es sind nur flexible Kabel mit ölbeständiger und feuerhemmender Isolierung zulässig.
(4)Absatz 4,Überschreitet die Anschlußspannung die Schutzkleinspannung, muß der Schiffskörper wirksam geerdet sein. Der Anschluß am Schiffskörper muß gut erkennbar sein.
(5)Absatz 5,Auf der Hauptschalttafel muß angezeigt sein, ob der Landanschluß unter Spannung steht.
(6)Absatz 6,Es müssen Vorrichtungen für die Überprüfung der Polung oder der Phasenfolge und der Spannung des von Land zugeführten Stroms in bezug auf die Anlage des Fahrzeuges vorhanden sein.
(7)Absatz 7,Für den Anschluß des Bordnetzes an eine äußere Stromquelle muß das Fahrzeug mit einer Schalttafel mit Schaltern, Schutzvorrichtungen und Signalanlagen versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154150
Alte Dokumentnummer
N9199328957J