Rechtstracker.at

§ 35

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3510.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Landanschluß

Paragraph 35, (1) Kann die elektrische Anlage eines Fahrzeuges von einem Landnetz gespeist werden, müssen die Bordkabel feste Anschlußvorrichtungen haben.

  1. Absatz 2,Kabel und ihre Anschlüsse dürfen nicht auf Zug beansprucht werden.
  2. Absatz 3,Es sind nur flexible Kabel mit ölbeständiger und feuerhemmender Isolierung zulässig.
  3. Absatz 4,Überschreitet die Anschlußspannung die Schutzkleinspannung, muß der Schiffskörper wirksam geerdet sein. Der Anschluß am Schiffskörper muß gut erkennbar sein.
  4. Absatz 5,Auf der Hauptschalttafel muß angezeigt sein, ob der Landanschluß unter Spannung steht.
  5. Absatz 6,Es müssen Vorrichtungen für die Überprüfung der Polung oder der Phasenfolge und der Spannung des von Land zugeführten Stroms in bezug auf die Anlage des Fahrzeuges vorhanden sein.
  6. Absatz 7,Für den Anschluß des Bordnetzes an eine äußere Stromquelle muß das Fahrzeug mit einer Schalttafel mit Schaltern, Schutzvorrichtungen und Signalanlagen versehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154150

Alte Dokumentnummer

N9199328957J