Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Generatoren und Elektromotoren
§ 36. Generatoren und Elektromotoren müssen so aufgestellt sein, daß sie für Überprüfungen, Messungen und Reparaturen gut zugänglich sind und so, daß weder Wasser noch Öl an die Wicklungen gelangen kann. Anschlußkästen müssen gut zugänglich, entsprechend groß und ausreichend wasserdicht (Schutzart IP 55 gemäß ÖVE-A 50) sein. Paragraph 36, Generatoren und Elektromotoren müssen so aufgestellt sein, daß sie für Überprüfungen, Messungen und Reparaturen gut zugänglich sind und so, daß weder Wasser noch Öl an die Wicklungen gelangen kann. Anschlußkästen müssen gut zugänglich, entsprechend groß und ausreichend wasserdicht (Schutzart IP 55 gemäß ÖVE-A 50) sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154151
Alte Dokumentnummer
N9199328958J