Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Akkumulatoren
§ 37. (1) Akkumulatoren müssen von einer für den Schiffsbetrieb geeigneten Bauart sein. Sie müssen in Kästen oder Wannen zusammengefaßt sein, die zur leichteren Handhabung mit Griffen versehen sind. Die Zellenbehälter müssen aus stoßfestem und schwer entflammbarem Werkstoff hergestellt und so ausgeführt sein, daß bei einer Neigung bis zu 40 Grad kein Elektrolyt auslaufen kann.Paragraph 37, (1) Akkumulatoren müssen von einer für den Schiffsbetrieb geeigneten Bauart sein. Sie müssen in Kästen oder Wannen zusammengefaßt sein, die zur leichteren Handhabung mit Griffen versehen sind. Die Zellenbehälter müssen aus stoßfestem und schwer entflammbarem Werkstoff hergestellt und so ausgeführt sein, daß bei einer Neigung bis zu 40 Grad kein Elektrolyt auslaufen kann.
(2)Absatz 2,Akkumulatoren müssen so angeordnet sein, daß sie sich bei Bewegungen des Fahrzeuges nicht verschieben können. Sie dürfen nicht übermäßiger Hitze, extremer Kälte, Spritzwasser oder Dämpfen ausgesetzt sein. Sie müssen so angeordnet sein, daß sie gut zugänglich sind, und daß abziehende Dämpfe benachbarte Geräte nicht beschädigen können.
(3)Absatz 3,Akkumulatoren dürfen nicht im Steuerhaus, in Wohn- oder in Laderäumen untergebracht sein. Akkumulatoren für tragbare Geräte dürfen im Steuerhaus und in Wohnräumen untergebracht sein.
(4)Absatz 4,Akkumulatoren mit einer Leistungsaufnahme von mehr als 2 kW (errechnet aus Maximalstromstärke der Ladeeinrichtung und Nennspannung) müssen in einem besonderen Raum untergebracht sein. Bei Aufstellung an Deck muß ein Schrank oder Kasten vorgesehen sein. Akkumulatoren mit einer Leistungsaufnahme bis zu 2 kW dürfen unter Deck in einem Schrank oder Kasten aufgestellt sein. Sie dürfen im Maschinenraum oder an anderen gut gelüfteten Stellen stehen; in diesen Fällen müssen sie gegen herabfallende Gegenstände und herabtropfendes Wasser geschützt sein.
(5)Absatz 5,Ausschließlich für Akkumulatoren bestimmte Räume müssen beheizt werden können, wenn die Raumtemperatur unter 5 Grad C sinkt.
(6)Absatz 6,Die Innenflächen aller für Akkumulatoren bestimmten Räume, Schränke, Kästen, Regale oder anderen Bauelemente müssen gegen die Einwirkung des Elektrolyten mit einem elektrolytbeständigen Anstrich oder Überzug geschützt sein.
(7)Absatz 7,Geschlossene Räume, Schränke oder Kästen, in denen Akkumulatoren aufgestellt sind, müssen wirksam gelüftet werden können. Die Luft muß am Boden eintreten und an der Decke austreten können, so daß der ganze Akkumulator dem Luftstrom ausgesetzt ist. Die Lüftungskanäle dürfen keine Vorrichtungen enthalten, die den freien Durchgang der Luft behindern. Die für die Lüftung erforderliche Luftmenge (m3 3/h) wird nach folgender Formel berechnet:
Q = 0,11 x I x n Q = 0,11 x römisch eins x n
In dieser Formel bedeuten:
I die Maximalladestromstärke (A); sie
darf nicht kleiner sein als 25 vH der
höchstzulässigen Stromstärke der
Ladeeinrichtung;
n Anzahl der Zellen.
(8)Absatz 8,Bei natürlicher Lüftung muß der Querschnitt der Luftkanäle so bemessen sein, daß bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,5 m/s die erforderliche Luftmenge erreicht wird. Der Querschnitt muß jedoch mindestens 80 cm2 für Bleiakkumulatoren und 120 cm2 für Stahlakkumulatoren betragen.
(9)Absatz 9,Kann die erforderliche Luftmenge nicht durch natürliche Lüftung erreicht werden, muß ein Lüfter vorgesehen sein, dessen Motor nicht im Gasstrom liegen darf. Es muß durch besondere Vorrichtungen sichergestellt sein, daß kein Gas in den Motor eindringen kann.
(10)Absatz 10,Lüfter müssen so ausgeführt und aus einem solchen Werkstoff hergestellt sein, daß Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Lüftergehäuse ausgeschlossen ist; der Werkstoff muß gewährleisten, daß keine elektrostatischen Aufladungen entstehen.
(11)Absatz 11,An Türen von Akkumulatorräumen oder Deckeln von Akkumulatorschränken und -kästen muß durch Schilder darauf hingewiesen sein, daß das Rauchen und Eintreten mit einer offenen Flamme verboten ist.
Schlagworte
Wohnraum, Akkumulatorkasten
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154152
Alte Dokumentnummer
N9199328959J