Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3810.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Schalttafeln

Paragraph 38, (1) Schalttafeln müssen an zugänglichen, gut belüfteten Stellen angeordnet sein, die gegen Gase und Säuren geschützt sind. Sie müssen so aufgestellt sein, daß sie gegen Stöße und jegliche Beschädigung durch Witterungseinflüsse, Wasser, Öl, flüssige Brennstoffe oder Dampf geschützt sind.

  1. Absatz 2,Schalttafeln dürfen nicht in der Nähe von Peilrohren und Lüftungsrohren der Brennstofftanks angeordnet sein.
  2. Absatz 3,Druckrohre dürfen weder über der Hauptschalttafel oder Notschalttafel noch über den Schaltpulten der Antriebsanlage verlaufen. Ist die Einhaltung dieser Bestimmung nicht möglich, darf an den bezeichneten Stellen keinesfalls eine Rohrverbindung liegen.
  3. Absatz 4,Die zur Herstellung von Schalttafeln verwendeten Werkstoffe müssen mechanisch fest, dauerhaft und schwer entflammbar sein; sie dürfen nicht hygroskopisch sein.
  4. Absatz 5,Wird die Sicherheitsspannung überschritten, müssen:
    1. Ziffer eins
      die unter Spannung stehenden Teile so angeordnet oder geschützt sein, daß unbeabsichtigtes Berühren vermieden wird;
    2. Ziffer 2
      isolierende Matten oder Grätings aus imprägniertem Holz vorhanden sein, ausgenommen bei Verteilerschalttafeln;
    3. Ziffer 3
      Metallteile der Rahmen und Gehäuse von Steuerpulten sowie Metallgehäuse von Geräten geerdet sein.
  5. Absatz 6,Alle Teile von Schalttafeln einschließlich der Anschlüsse müssen für Kontroll-, Wartungs- oder Austauscharbeiten leicht zugänglich und abschaltbar sein.
  6. Absatz 7,Auf den Schalttafeln müssen alle Stromkreise mit Schildern bezeichnet sein.

Schlagworte

Kontrollarbeit, Wartungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154153

Alte Dokumentnummer

N9199328960J