Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schalttafeln
§ 38. (1) Schalttafeln müssen an zugänglichen, gut belüfteten Stellen angeordnet sein, die gegen Gase und Säuren geschützt sind. Sie müssen so aufgestellt sein, daß sie gegen Stöße und jegliche Beschädigung durch Witterungseinflüsse, Wasser, Öl, flüssige Brennstoffe oder Dampf geschützt sind.Paragraph 38, (1) Schalttafeln müssen an zugänglichen, gut belüfteten Stellen angeordnet sein, die gegen Gase und Säuren geschützt sind. Sie müssen so aufgestellt sein, daß sie gegen Stöße und jegliche Beschädigung durch Witterungseinflüsse, Wasser, Öl, flüssige Brennstoffe oder Dampf geschützt sind.
(2)Absatz 2,Schalttafeln dürfen nicht in der Nähe von Peilrohren und Lüftungsrohren der Brennstofftanks angeordnet sein.
(3)Absatz 3,Druckrohre dürfen weder über der Hauptschalttafel oder Notschalttafel noch über den Schaltpulten der Antriebsanlage verlaufen. Ist die Einhaltung dieser Bestimmung nicht möglich, darf an den bezeichneten Stellen keinesfalls eine Rohrverbindung liegen.
(4)Absatz 4,Die zur Herstellung von Schalttafeln verwendeten Werkstoffe müssen mechanisch fest, dauerhaft und schwer entflammbar sein; sie dürfen nicht hygroskopisch sein.
(5)Absatz 5,Wird die Sicherheitsspannung überschritten, müssen:
die unter Spannung stehenden Teile so angeordnet oder geschützt sein, daß unbeabsichtigtes Berühren vermieden wird;
isolierende Matten oder Grätings aus imprägniertem Holz vorhanden sein, ausgenommen bei Verteilerschalttafeln;
Metallteile der Rahmen und Gehäuse von Steuerpulten sowie Metallgehäuse von Geräten geerdet sein.
(6)Absatz 6,Alle Teile von Schalttafeln einschließlich der Anschlüsse müssen für Kontroll-, Wartungs- oder Austauscharbeiten leicht zugänglich und abschaltbar sein.
(7)Absatz 7,Auf den Schalttafeln müssen alle Stromkreise mit Schildern bezeichnet sein.
Schlagworte
Kontrollarbeit, Wartungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154153
Alte Dokumentnummer
N9199328960J