Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schalter und Sicherungen
§ 39. (1) Alle Stromkreise außer den am Schiffskörper geerdeten, müssen durch Sicherungen oder Trennschalter auf allen Leitern geschützt sein.Paragraph 39, (1) Alle Stromkreise außer den am Schiffskörper geerdeten, müssen durch Sicherungen oder Trennschalter auf allen Leitern geschützt sein.
(2)Absatz 2,Generatoren und elektrische Stromkreise müssen gegen Kurzschluß gesichert sein. Mit Ausnahme der Stromkreise gemäß § 79 müssen sie auch gegen Überlast geschützt sein.Generatoren und elektrische Stromkreise müssen gegen Kurzschluß gesichert sein. Mit Ausnahme der Stromkreise gemäß Paragraph 79, müssen sie auch gegen Überlast geschützt sein.
(3)Absatz 3,Trennschalter müssen gleichzeitig auf alle nicht geerdeten Pole oder Leiter wirken. Alle Schalter und Steckdosen müssen so gebaut sein, daß alle Adern gleichzeitig spannungslos werden.
(4)Absatz 4,Stromkreise müssen für die normal zulässige Stromstärke und die durch die Schutzvorrichtungen mögliche Überlast ausgelegt sein.
(5)Absatz 5,Speisekabel für Motoren der Rudermaschine dürfen nur gegen Kurzschluß geschützt sein.
(6)Absatz 6,Es sind nur Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum zulässig.
(7)Absatz 7,Geräte mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 A müssen jeweils an einen getrennten Stromkreis angeschlossen sein.
(8)Absatz 8,Es müssen alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen sein, um Stromrückleitungen zu vermeiden und die Generatoren gegen unbeabsichtigte Überlastung zu schützen.
(9)Absatz 9,Die gesamte Installation einschließlich der Null- oder Mittelleiter muß mittels Schalt- oder Trennvorrichtungen, die gleichzeitig alle Leiter unterbrechen, abgeschaltet werden können.
(10)Absatz 10,Auf Schaltern müssen die Stellungen „Ein'' und „Aus'' angegeben sein. Dies gilt nicht für Lichtschalter für weniger als 10 A.
Schlagworte
Nulleiter, Schaltvorrichtung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154154
Alte Dokumentnummer
N9199328961J