Rechtstracker.at

§ 39

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3910.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Schalter und Sicherungen

Paragraph 39, (1) Alle Stromkreise außer den am Schiffskörper geerdeten, müssen durch Sicherungen oder Trennschalter auf allen Leitern geschützt sein.

  1. Absatz 2,Generatoren und elektrische Stromkreise müssen gegen Kurzschluß gesichert sein. Mit Ausnahme der Stromkreise gemäß Paragraph 79, müssen sie auch gegen Überlast geschützt sein.
  2. Absatz 3,Trennschalter müssen gleichzeitig auf alle nicht geerdeten Pole oder Leiter wirken. Alle Schalter und Steckdosen müssen so gebaut sein, daß alle Adern gleichzeitig spannungslos werden.
  3. Absatz 4,Stromkreise müssen für die normal zulässige Stromstärke und die durch die Schutzvorrichtungen mögliche Überlast ausgelegt sein.
  4. Absatz 5,Speisekabel für Motoren der Rudermaschine dürfen nur gegen Kurzschluß geschützt sein.
  5. Absatz 6,Es sind nur Sicherungen mit geschlossenem Schmelzraum zulässig.
  6. Absatz 7,Geräte mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 A müssen jeweils an einen getrennten Stromkreis angeschlossen sein.
  7. Absatz 8,Es müssen alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen sein, um Stromrückleitungen zu vermeiden und die Generatoren gegen unbeabsichtigte Überlastung zu schützen.
  8. Absatz 9,Die gesamte Installation einschließlich der Null- oder Mittelleiter muß mittels Schalt- oder Trennvorrichtungen, die gleichzeitig alle Leiter unterbrechen, abgeschaltet werden können.
  9. Absatz 10,Auf Schaltern müssen die Stellungen „Ein'' und „Aus'' angegeben sein. Dies gilt nicht für Lichtschalter für weniger als 10 A.

Schlagworte

Nulleiter, Schaltvorrichtung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154154

Alte Dokumentnummer

N9199328961J