Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
Text
Meß- und Überwachungsvorrichtungen
§ 40. Generatoren, Akkumulatoren und Verteilungsanlagen müssen mit Meß- und Überwachungsgeräten (zB Amperemeter, Voltmeter, Stromanzeigelampen, Ladekontroll-Lampen, Frequenzmesser) versehen sein, die es ermöglichen, etwaige Störungen festzustellen und zu beheben. Paragraph 40, Generatoren, Akkumulatoren und Verteilungsanlagen müssen mit Meß- und Überwachungsgeräten (zB Amperemeter, Voltmeter, Stromanzeigelampen, Ladekontroll-Lampen, Frequenzmesser) versehen sein, die es ermöglichen, etwaige Störungen festzustellen und zu beheben.