Rechtstracker.at

§ 41

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4110.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Kabel und Stromkreise

Paragraph 41, (1) Kabel müssen einen wasserdichten Mantel haben und schwer entflammbar sein; sie müssen den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechen. Die Auswahl der Kabel muß im Hinblick auf ihren Verwendungszweck und den Ort ihrer Installation erfolgen; ihr Querschnitt muß entsprechend der zulässigen Stromstärke und dem zulässigen Spannungsabfall bemessen sein.

  1. Absatz 2,Für Räume, in denen bei normalem Betrieb aggressive Gase, Flüssigkeiten oder Dämpfe vorhanden sind, müssen entsprechende Kabel vorgesehen sein; insbesondere in Akkumulatorräumen müssen Kabel den Elektrolyten widerstehen können.
  2. Absatz 3,In Wohnräumen müssen die Kabel wirksam geschützt und schwer entflammbar sein.
  3. Absatz 4,Armierte Kabel oder Kabel mit Metallmantel dürfen nicht für die Stromversorgung tragbarer Geräte verwendet werden.
  4. Absatz 5,Kabel müssen mit den elektrischen Einrichtungen durch feste und dauerhafte Vorrichtungen verbunden sein, die eine Zugbeanspruchung der Anschlüsse verhindern.
  5. Absatz 6,Es müssen alle Maßnahmen getroffen sein, daß die Kabel, insbesondere auf Deck und in Laderäumen, gegen Beschädigungen jeder Art, insbesondere gegen mechanische oder chemische Schäden, geschützt sind und nicht über die zulässigen Grenzen hinaus erwärmt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154156

Alte Dokumentnummer

N9199328963J