Rechtstracker.at

§ 42

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4210.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Beleuchtung

Paragraph 42, (1) Beleuchtungseinrichtungen müssen so angebracht sein, daß durch die von ihnen erzeugte Wärme keine brennbaren Gegenstände oder Bauteile entzündet werden können.

  1. Absatz 2,In Akkumulatorräumen und in Räumen, die zur Aufbewahrung von Farben oder anderen leicht entzündbaren Stoffen bestimmt sind, dürfen nur explosionsgeschützte Leuchten verwendet werden.
  2. Absatz 3,Beleuchtungsanlagen in Maschinenräumen müssen auf mindestens zwei Stromkreise verteilt sein.
  3. Absatz 4,Beleuchtungsanlagen auf offenen Decks müssen so angebracht sein, daß die Erkennbarkeit der Nachtbezeichnungs- und Signallichter nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Nachtbezeichnungslicht

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154157

Alte Dokumentnummer

N9199328964J