Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Beleuchtung
§ 42. (1) Beleuchtungseinrichtungen müssen so angebracht sein, daß durch die von ihnen erzeugte Wärme keine brennbaren Gegenstände oder Bauteile entzündet werden können.Paragraph 42, (1) Beleuchtungseinrichtungen müssen so angebracht sein, daß durch die von ihnen erzeugte Wärme keine brennbaren Gegenstände oder Bauteile entzündet werden können.
(2)Absatz 2,In Akkumulatorräumen und in Räumen, die zur Aufbewahrung von Farben oder anderen leicht entzündbaren Stoffen bestimmt sind, dürfen nur explosionsgeschützte Leuchten verwendet werden.
(3)Absatz 3,Beleuchtungsanlagen in Maschinenräumen müssen auf mindestens zwei Stromkreise verteilt sein.
(4)Absatz 4,Beleuchtungsanlagen auf offenen Decks müssen so angebracht sein, daß die Erkennbarkeit der Nachtbezeichnungs- und Signallichter nicht beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Nachtbezeichnungslicht
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154157
Alte Dokumentnummer
N9199328964J