Rechtstracker.at

§ 43

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4310.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Nachtbezeichnungs- und Signallichter

Paragraph 43, (1) Die Schalttafel für Nachtbezeichnungs- und Signallichter muß im Steuerhaus angebracht und jederzeit gut sichtbar sein; sie darf nur zur Bedienung der genannten Lichter bestimmt sein und muß durch ein getrenntes Kabel von der Hauptschalttafel gespeist werden.

  1. Absatz 2,Jedes Licht muß einzeln von der Schalttafel gespeist werden, dort einzeln gesichert sein und einzeln bedient werden können. Für Lichter, die gleichzeitig eingeschaltet werden, ein einziges Signal bilden, mit demselben Schalter bedient und durch dieselbe Kontrollampe überwacht werden, darf eine gemeinsame Speisung vorgesehen sein, wenn die Kontrollampe jede Störung bei jedem einzelnen Licht anzeigt.
  2. Absatz 3,Sofern keine Direktüberwachung vom Steuerhaus aus möglich ist, müssen zur Überwachung von Nachtbezeichnungs- und Signallichtern Kontrollampen oder andere gleichwertige Einrichtungen auf einer Schalttafel im Steuerhaus angebracht sein; ein Ausfall der Kontrollampe darf den Betrieb der von ihr überwachten Lichter nicht beeinträchtigen.

Schlagworte

Nachtbezeichnungslicht

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154158

Alte Dokumentnummer

N9199328965J