Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Nachtbezeichnungs- und Signallichter
§ 43. (1) Die Schalttafel für Nachtbezeichnungs- und Signallichter muß im Steuerhaus angebracht und jederzeit gut sichtbar sein; sie darf nur zur Bedienung der genannten Lichter bestimmt sein und muß durch ein getrenntes Kabel von der Hauptschalttafel gespeist werden.Paragraph 43, (1) Die Schalttafel für Nachtbezeichnungs- und Signallichter muß im Steuerhaus angebracht und jederzeit gut sichtbar sein; sie darf nur zur Bedienung der genannten Lichter bestimmt sein und muß durch ein getrenntes Kabel von der Hauptschalttafel gespeist werden.
(2)Absatz 2,Jedes Licht muß einzeln von der Schalttafel gespeist werden, dort einzeln gesichert sein und einzeln bedient werden können. Für Lichter, die gleichzeitig eingeschaltet werden, ein einziges Signal bilden, mit demselben Schalter bedient und durch dieselbe Kontrollampe überwacht werden, darf eine gemeinsame Speisung vorgesehen sein, wenn die Kontrollampe jede Störung bei jedem einzelnen Licht anzeigt.
(3)Absatz 3,Sofern keine Direktüberwachung vom Steuerhaus aus möglich ist, müssen zur Überwachung von Nachtbezeichnungs- und Signallichtern Kontrollampen oder andere gleichwertige Einrichtungen auf einer Schalttafel im Steuerhaus angebracht sein; ein Ausfall der Kontrollampe darf den Betrieb der von ihr überwachten Lichter nicht beeinträchtigen.
Schlagworte
Nachtbezeichnungslicht
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154158
Alte Dokumentnummer
N9199328965J