Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Erdung
§ 44. (1) Im Betrieb nicht unter Spannung stehende Metallteile, zB Rahmen und Gehäuse von Maschinen, Geräten, Armaturen und Zubehör, müssen geerdet sein, wenn sie nicht durch die Art und Weise ihres Einbaues mit dem Schiffskörper wirksam metallisch verbunden sind.Paragraph 44, (1) Im Betrieb nicht unter Spannung stehende Metallteile, zB Rahmen und Gehäuse von Maschinen, Geräten, Armaturen und Zubehör, müssen geerdet sein, wenn sie nicht durch die Art und Weise ihres Einbaues mit dem Schiffskörper wirksam metallisch verbunden sind.
(2)Absatz 2,Metallarmierungen und -mäntel von Kabeln und Metallkabelrohre müssen an beiden Enden geerdet sein. Bei auf Holz oder Kunststoff verlegten Kabeln genügt eine Erdung. Bei Wechselstrom müssen Einleiterkabel und -kabelrohre nur an einer Stelle geerdet sein.
(3)Absatz 3,Bei Anlagen, in denen die Schutzkleinspannung nicht überschritten wird, ist die Schutzerdung nicht erforderlich, wenn sie nicht zur Entstörung (zB der Funkanlage) notwendig ist.
(4)Absatz 4,Bei höheren Spannungen als der Schutzkleinspannung müssen die Gehäuse tragbarer Stromverbraucher, soweit sie nicht aus Isolierstoffen bestehen oder schutzisoliert sind, durch einen zusätzlichen, im Betrieb stromlosen Schutzleiter im Zuführungskabel geerdet sein.
(5)Absatz 5,Die Erdung muß wirksam und sicher sein.
Schlagworte
Metallmantel, Einleiterkabelrohr
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154159
Alte Dokumentnummer
N9199328966J