Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4410.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Erdung

Paragraph 44, (1) Im Betrieb nicht unter Spannung stehende Metallteile, zB Rahmen und Gehäuse von Maschinen, Geräten, Armaturen und Zubehör, müssen geerdet sein, wenn sie nicht durch die Art und Weise ihres Einbaues mit dem Schiffskörper wirksam metallisch verbunden sind.

  1. Absatz 2,Metallarmierungen und -mäntel von Kabeln und Metallkabelrohre müssen an beiden Enden geerdet sein. Bei auf Holz oder Kunststoff verlegten Kabeln genügt eine Erdung. Bei Wechselstrom müssen Einleiterkabel und -kabelrohre nur an einer Stelle geerdet sein.
  2. Absatz 3,Bei Anlagen, in denen die Schutzkleinspannung nicht überschritten wird, ist die Schutzerdung nicht erforderlich, wenn sie nicht zur Entstörung (zB der Funkanlage) notwendig ist.
  3. Absatz 4,Bei höheren Spannungen als der Schutzkleinspannung müssen die Gehäuse tragbarer Stromverbraucher, soweit sie nicht aus Isolierstoffen bestehen oder schutzisoliert sind, durch einen zusätzlichen, im Betrieb stromlosen Schutzleiter im Zuführungskabel geerdet sein.
  4. Absatz 5,Die Erdung muß wirksam und sicher sein.

Schlagworte

Metallmantel, Einleiterkabelrohr

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154159

Alte Dokumentnummer

N9199328966J