Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Notstromquelle
§ 45. (1) Fahreuge (Anm.: richtig: Fahrzeuge) im Fahrtbereich 1 müssen mit einer Notstromquelle ausgerüstet sein.Paragraph 45, (1) Fahreuge Anmerkung, richtig: Fahrzeuge) im Fahrtbereich 1 müssen mit einer Notstromquelle ausgerüstet sein.
(2)Absatz 2,In den Fahrtbereichen 2 und 3 müssen Fahrgastschiffe sowie andere Fahrzeuge, deren Betriebssicherheit vom Strom abhängig ist, mit einer Notstromquelle ausgerüstet sein.
(3)Absatz 3,Verfügt ein Fahrzeug im Fahrtbereich 2 oder 3 über mindestens zwei voneinander unabhängige Stromquellen, kann eine davon als Notstromquelle anerkannt werden; dies gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer Länge von mehr als 25 m.
(4)Absatz 4,Die Notstromquelle kann ein Hilfsaggregat oder ein Akkumulator sein. Hilfsaggregate müssen ein von den Hauptmaschinen unabhängiges Brennstoffversorgungs- und Kühlsystem besitzen; sie müssen selbsttätig anlaufen und sich selbsttätig an das Netz anschließen, sobald die Spannung in den Sammelschienen der Hauptschalttafel absinkt. Der Strom muß innerhalb von 30 s nach dem Ausfall der Hauptstromquelle geliefert werden. Das Starten von Hand ist zulässig, wenn das Hilfsaggregat in unmittelbarer Nähe einer ständig besetzten Stelle außerhalb des Maschinenraumes angeordnet ist. Akkumulatoren müssen bei Stromausfall die Versorgung selbsttätig übernehmen und während der vorgeschriebenen Zeit ohne Zwischenladung und ohne einen unzulässigen Spannungsrückgang den Anforderungen gemäß Abs. 9 genügen. Das Einschalten von Hand von einer ständig besetzten Stelle außerhalb des Maschinenraumes aus ist zulässig.Die Notstromquelle kann ein Hilfsaggregat oder ein Akkumulator sein. Hilfsaggregate müssen ein von den Hauptmaschinen unabhängiges Brennstoffversorgungs- und Kühlsystem besitzen; sie müssen selbsttätig anlaufen und sich selbsttätig an das Netz anschließen, sobald die Spannung in den Sammelschienen der Hauptschalttafel absinkt. Der Strom muß innerhalb von 30 s nach dem Ausfall der Hauptstromquelle geliefert werden. Das Starten von Hand ist zulässig, wenn das Hilfsaggregat in unmittelbarer Nähe einer ständig besetzten Stelle außerhalb des Maschinenraumes angeordnet ist. Akkumulatoren müssen bei Stromausfall die Versorgung selbsttätig übernehmen und während der vorgeschriebenen Zeit ohne Zwischenladung und ohne einen unzulässigen Spannungsrückgang den Anforderungen gemäß Absatz 9, genügen. Das Einschalten von Hand von einer ständig besetzten Stelle außerhalb des Maschinenraumes aus ist zulässig.
(5)Absatz 5,Auf Fahrgastschiffen muß der Strom für die Notbeleuchtung innerhalb von 7 s zur Verfügung stehen.
(6)Absatz 6,Die Notstromquelle und ihre Schalttafel müssen angebracht sein:
auf Fahrzeugen im Fahrtbereich 1 über dem Freiborddeck und außerhalb des Maschinenraumes;
auf Fahrgastschiffen in den Fahrtbereichen 2 und 3 außerhalb des Maschinenraumes, so hoch wie möglich; beträgt die Länge dieser Fahrzeuge weniger als 25 m, darf die Notstromquelle an einer möglichst hoch liegenden Stelle im Maschinenraum angebracht sein;
auf allen anderen Fahrzeugen in den Fahrtbereichen 2 und 3 so hoch wie möglich.
(7)Absatz 7,Liegt der Raum der Notstromquelle unter dem Freiborddeck, muß er von Deck aus zugänglich sein. Auf Fahrgastschiffen von mindestens 25 m Länge muß er durch wasserdichte und nicht brennbare Decks und Schotte geschützt sein.
(8)Absatz 8,Die Notstromquelle darf nicht vor dem Kollisionsschott angeordnet sein.
(9)Absatz 9,Die Leistung der Notstromquelle muß ausreichen, um alle Verbraucher zu speisen, die für die Sicherheit aller an Bord befindlichen Personen notwendig sind, und zwar unter Berücksichtigung der Verbraucher, die gleichzeitig betrieben werden müssen. Strom muß gleichzeitig mindestens an folgende Verbraucher abgegeben werden können, wenn ihre Verwendung vorgeschrieben ist und sie nicht über eine eigene, unabhängige Notstromquelle verfügen:
Nachtbezeichnungs- und Signallichter;
Alarm- und Sicherheitssysteme;
Funk- und Fernsprechausrüstung;
Bedienung der fest eingebauten Feuerlöschanlagen;
Feuerlöschpumpe, Notpumpe (bei Fahrgastschiffen);
(10)Absatz 10,Die Dauer, während der die Versorgung der vorgeschriebenen Verbraucher durch die Notstromquelle gewährleistet sein muß, ist entsprechend dem Verwendungszweck des Fahrzeuges festzulegen; sie darf nicht weniger als 30 min betragen.
(11)Absatz 11,Mit einer ausreichenden Notbeleuchtung müssen zumindest folgende Räume und Stationen versehen sein:
Stellen, an denen Sammelrettungsmittel untergebracht, bedient oder zu Wasser gelassen werden;
Ausgänge von Wohnräumen und Durchgänge;
das Steuerhaus (mit Abschaltmöglichkeit);
der Raum der Notstromquelle;
Sammelplätze für Fahrgäste und Besatzung in Notfällen.
(12)Absatz 12,Die Beleuchtungsstärke der Notbeleuchtung muß im Steuerhaus und in Maschinenräumen mindestens 15 lx, ansonsten mindestens 3 lx betragen.
Schlagworte
Brennstoffversorgungssystem, Nachtbezeichnungslicht, Alarmsystem,
Funksprechausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12155702
Alte Dokumentnummer
N9199442757J