Rechtstracker.at

§ 46

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4610.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Besondere Bestimmungen für Schubverbände

Paragraph 46, (1) Abweichend von Paragraph 34, Absatz eins, dürfen auf Schubleichtern nur isolierte Stromleitungssysteme ohne Schiffskörperrückleitung verwendet werden; sie müssen den elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften entsprechen.

  1. Absatz 2,Die Stromversorgung der Leichter eines Verbandes muß mittels mehrpoliger Schalter, die auf dem Schubschiff angebracht sind, gesteuert werden.
  2. Absatz 3,Bei den Steckdosen für die Versorgungskabel müssen Tafeln angebracht sein, die darauf hinweisen, daß die Versorgungskabel abzuschalten sind, bevor die Leichter an- oder abgekuppelt werden.
  3. Absatz 4,Auf Schubleichtern sind folgende Spannungen zulässig:

---------------------------------------------------------------------

                                    Zulässige Höchstspannung

Art der Anlage

                                Gleichstrom   Einphasiger   Drehstrom

                                             Wechselstrom

---------------------------------------------------------------------

Elektrische Ankerwinden .....        -             -          380 V

Nachtbezeichnungs- und

Signallichter ...............       24 V          24 V          -

oder mit Trennungsformator

auf dem Schubschiff .........        -           220 V          -

                                                  50 Hz

Tragbare Geräte, tragbare

Lampen (Kabellampen)

festinstallierte Beleuchtung

(bei Speisung aus dem Kraftnetz      -            24 V          -

mit Trenntransformator) ......                    50 Hz

Festinstallierte Beleuchtung

(bei Speisung aus dem                -           220 V          -

Kraftnetz mit

Trenntransformator) ..........                    50 Hz

---------------------------------------------------------------------

  1. Absatz 5,Navigationsinstrumente auf Schubleichtern (zB Echolot) werden vom entsprechenden Gerät auf dem Schubschiff gespeist.
  2. Absatz 6,Bei Spannungen über 50 römisch fünf müssen im Steuerhaus installiert sein:
    1. Ziffer eins
      Ein automatischer Trennschalter oder eine Anzeige für das Kraftnetz für das Abfallen des Widerstandes gegenüber dem Schiffskörper;
    2. Ziffer 2
      Für die Stromkreise der Nachtbezeichnung von Signallichtern eine automatische Anzeige für das Abfallen des Isolationswiderstandes gegenüber dem Schiffskörper.
  3. Absatz 7,Die Versorgung elektrischer Ankerwinden muß über am Schubschiff bzw. den Schubleichtern fest verlegte Leitungen sowie über kurze Verbindungskabel erfolgen. Elektromotoren müssen dicht und mindestens in Schutzart IP 55 gemäß ÖVE-A 50 ausgeführt sein. Die Steuerungseinrichtungen für elektrische Ankerwinden müssen in deren Nähe angeordnet und so beschaffen sein, daß sie leicht bedient werden können; elektrische Leitungen und Steckverbindungen müssen für den gleichzeitigen Betrieb von drei Ankerwinden mit einer Leistungsaufnahme von je 11 kW ausgelegt sein. Für Kabelverbindungen dürfen nur Steckverbindungen verwendet werden, bei denen ein Kuppeln oder Trennen nur im stromlosen Zustand möglich ist.
  4. Absatz 8,Die Versorgung der Nachtbezeichnung- und Signallichter der Schubleichter muß vom Steuerhaus des Schubschiffes über festverlegte Leitungen und kurze Verbindungskabel erfolgen. Werden die Mastlichter mit einer Spannung von 24 römisch fünf gespeist, ist die Stromquelle unter Berücksichtigung des Spannungsabfalles und der Leitungslänge auszulegen; unabhängig von der Leitungslänge darf die Spannung am Mast nicht weniger als 22,8 römisch fünf betragen. Jedes Licht, ausgenommen die drei weißen Mastlichter, muß mit einem eigenen Kabel gespeist werden. Die Versorgung der drei weißen Mastlichter darf durch ein Kabel erfolgen. Das Ausfallen auch nur einer dieser Lampen muß im Steuerhaus des Schubschiffes angezeigt werden. Die für die Nachtbezeichnung beim Stilliegen vorgeschriebenen Lichter müssen mit Steckverbindungen an die Versorgung der Mastlichter angeschlossen werden können. Erfolgt die Versorgung von Mast- bzw. Ankerlichtern durch festverlegte Leitungen, so müssen Verteilersteckdosen in der Nähe der Mastbefestigung angeordnet sein. Die Versorgung der Seitenlichter und des Funkellichtes muß direkt vom Schubschiff über eigene lose (fliegende) Kabel erfolgen. Der Mast und die Leuchten für die Nachtbezeichnungs- und Signallichter gehören zur Ausrüstung des Schubschiffes.
  5. Absatz 9,Für festverlegte Leitungen dürfen nur zugelassene Kabel mit folgenden Mindestquerschnitten verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      für die elektrischen Ankerwindenantriebe und für die festinstallierte Beleuchtung:
      3 x 25 mm2;
    2. Ziffer 2
      für die weißen Mastlichter:
      3 x 25 mm2;
    3. Ziffer 3
      für die blauen bzw. roten Mastlichter:
      2 x 6 mm2.
    Auf Fahrzeugen für Trockengut müssen die Leitungen auf oder unter dem Deck geführt werden, auf Tankfahrzeugen müssen sie über dem Deck in Schutzrohren aus Stahl geführt werden. Die Kabelenden müssen mit genormten Steckverbindungen ausgestattet sein.
  6. Absatz 10,Die Verbindungskabel zur Verbindung der festen Leitungen untereinander sowie zum Schubschiff müssen 15 m lang sein; es dürfen zugelassene Kabel mit folgenden Mindestquerschnitten verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      für die elektrischen Ankerwindenantriebe und für die festinstallierte Beleuchtung:
      4 x 16 mm2;
    2. Ziffer 2
      für die weißen Mastlichter:
      4 x 2,5 mm2;
    3. Ziffer 3
      für die blauen bzw. roten Mastlichter:
      3 x 2,5 mm2.
    Beide Enden der Kabel müssen mit genormten Steckverbindungen versehen sein; einer der Leiter muß geerdet sein.
  7. Absatz 11,Es dürfen nur genormte und zugelassene Steckverbindungen verwendet werden, die den Bestimmungen der IEC 309 entsprechen und mindestens in Schutzart IP 55 gemäß ÖVE-A 50 ausgeführt sind. In Verteilerkästen montierte Kraftstromsteckdosen müssen mit Steckverbindungen ausgestattet sein, bei denen ein Kuppeln oder Trennen nur im stromlosen Zustand möglich ist. Verteilerkästen und Verriegelungsvorrichtungen müssen zugelassen sein; ein Berühren stromführender Teile muß ausgeschlossen sein.
  8. Absatz 12,Steckverbindungen müssen so ausgeführt sein, daß beim Kuppeln die Verbindung des auf Masse gelegten Leiters mit dem Schiffsrumpf zuletzt erfolgt. Am Bug und am Heck von Schubschiffen sind Schaltkästen anzuordnen, die mit Steckverbindungen ausgestattet sind, bei denen ein Kuppeln oder Trennen nur im spannungslosem Zustand möglich ist. Auf Schubleichtern müssen jeweils am Bug und am Heck möglichst in der Mitschiffsebene Verteilerkästen angebracht sein. Die Aufstellung und Anzahl der Verteilerkästen muß die Versorgung sämtlicher Teile eines Verbandes über Verbindungskabel sicherstellen.
  9. Absatz 13,Auf Schubschiffen müssen, soweit erforderlich, Anschlüsse vorhanden sein für:
    1. Ziffer eins
      Verbindungskabel (4 x 16 mm2);
    2. Ziffer 2
      Verbindungskabel (4 x 2,5 mm2);
    3. Ziffer 3
      Verbindungskabel (3 x 2,5 mm2);
    4. Ziffer 4
      zwei fliegende Kabel für die Seitenlichter;
    5. Ziffer 5
      ein fliegendes Kabel für das Funkellicht;
    6. Ziffer 6
      Spezialkabel für tragbare Navigationsgeräte
      (zB Schwinger des Echolots).
  10. Absatz 14,Zur Versorgung der Verbraucher gemäß Absatz 10, dürfen nur folgende Steckverbindungen verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      für die elektrischen Ankerwindenantriebe genormte Steckverbindungen gemäß IEC 309 (3 + 1 Kontakte, 380 römisch fünf, 63 A);
    2. Ziffer 2
      für die weißen Mastlichter genormte Steckverbindungen gemäß IEC 309 (3 + 1 Kontakte, 380 römisch fünf, 16 A);
    3. Ziffer 3
      für die blauen bzw. roten Mastlichter genormte Steckverbindungen gemäß IEC 309 (2 + 1 Kontakte, 220 römisch fünf, 16 A).
  11. Absatz 15,Gehäuse und Erdungen sämtlicher elektrischen Geräte an Bord des Schubschiffes und der Schubleichter müssen wirksam mit dem Schiffskörper leitend verbunden sein.

Schlagworte

Nachtbezeichnungslicht

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154161

Alte Dokumentnummer

N9199328968J