Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ladebäume und andere Hebezeuge
§ 48. Hebezeuge einschließlich Maste und Ladebäume sowie alle festen und beweglichen Zubehörteile, die an Bord für das Beladen oder Entladen benutzt werden, müssen den Vorschriften des Übereinkommens über den Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Hafenarbeit von 1979 (Übereinkommen Nr. 152) der Internationalen Arbeitsorganisation sowie den österreichischen Vorschriften über Kräne und Hebezeuge entsprechen. Paragraph 48, Hebezeuge einschließlich Maste und Ladebäume sowie alle festen und beweglichen Zubehörteile, die an Bord für das Beladen oder Entladen benutzt werden, müssen den Vorschriften des Übereinkommens über den Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Hafenarbeit von 1979 (Übereinkommen Nr. 152) der Internationalen Arbeitsorganisation sowie den österreichischen Vorschriften über Kräne und Hebezeuge entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154163
Alte Dokumentnummer
N9199328970J