Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4910.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Sonstige Ausrüstung

Paragraph 49, (1) Fahrzeuge mit Besatzung im Fahrtbereich 1 müssen mindestens mit folgender Ausrüstung ausgestattet sein:

  1. Ziffer eins
    Geräte und Vorrichtungen, die für die Abgabe von Licht- und Schallsignalen sowie für die Tag- und Nachtbezeichnung des Fahrzeuges erforderlich sind;
  2. Ziffer 2
    falls erforderlich, eine wirksame Einrichtung zur Übermittlung von Manövrierbefehlen vom Steuerstand aus;
  3. Ziffer 3
    Petroleum- oder elektrische Reservelampen für die Nachtbezeichnungslichter;
  4. Ziffer 4
    ein Schiffsfernglas;
  5. Ziffer 5
    ein Megaphon;
  6. Ziffer 6
    einen Rundfunkempfänger für das Hören von Wetterberichten;
  7. Ziffer 7
    einen stationären Kompaß eines von der Behörde zugelassenen Typs;
  8. Ziffer 8
    einen Landgangssteg, ein Fallreep oder eine ähnliche Konstruktion, die sicher befestigt werden kann, breit genug ist (ein Landgangssteg mindestens 0,40 m, ein Fallreep mindestens 0,55 m) und die mit einem Geländer von mindestens 0,90 m Höhe versehen ist;
  9. Ziffer 9
    mindestens zwei tragbare Raumleitern;
  10. Ziffer 10
    ein Schiffschronometer am Steuerstand;
  11. Ziffer 11
    ein Echolot und ein Handlot mit Reserve-Lotkörper;
  12. Ziffer 12
    eine ausreichende Zahl von Fendern geeigneter Größe;
  13. Ziffer 13
    eine ausreichende Zahl von Bootshaken;
  14. Ziffer 14
    eine Lotsenleiter;
  15. Ziffer 15
    ein Lecktuch zum behelfsmäßigen Abdichten von Schäden am Schiffskörper;
  16. Ziffer 16
    geeignetes Material zum Zustopfen kleiner Lecks;
  17. Ziffer 17
    Metallblenden für Fenster, Oberlichter und andere Öffnungen, durch die Wasser eindringen kann;
  18. Ziffer 18
    Trinkwasserbehälter mit ausreichendem Fassungsvermögen;
  19. Ziffer 19
    eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß Paragraph 45, der Seeschiffahrtsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,, sowie eine Tafel mit Anweisungen für die Rettung und die Wiederbelebung Ertrunkener;
  20. Ziffer 20
    zwei Wurfleinen;
  21. Ziffer 21
    ein feuerfester Behälter mit Deckel zur Aufnahme von ölhältigen Putzlappen;
  22. Ziffer 22
    ein Beil.
  1. Absatz 2,Fahrzeuge mit Besatzung in den Fahrtbereichen 2 und 3 auf Wasserstraßen müssen mit mindestens folgender Ausrüstung ausgestattet sein:
    1. Ziffer eins
      Geräte und Vorrichtungen, die für die Abgabe von Licht- und Schallsignalen sowie für die Tag- und Nachtbezeichnung des Fahrzeuges erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      Petroleum- oder elektrische Reservelampen für die vorgeschriebenen Nachtbezeichnungslichter;
    3. Ziffer 3
      ein Fernglas bei Motorfahrzeugen;
    4. Ziffer 4
      bei Motorfahrzeugen, deren Länge mehr als 20 m beträgt, ein Megaphon oder eine Lautsprecheranlage;
    5. Ziffer 5
      bei Motorfahrzeugen, deren Länge mehr als 20 m beträgt, einen Landgangssteg, mindestens 0,40 m breit und 4 m lang, mit einem Geländer;
    6. Ziffer 6
      mindestens eine Überbordleiter; Güterschiffe, die keine Tankschiffe sind, jedoch mindestens zwei Raumleitern;
    7. Ziffer 7
      eine Sondierstange, ein Handlot oder eine andere geeignete Vorrichtung;
    8. Ziffer 8
      eine ausreichende Anzahl von Fendern geeigneter Größe;
    9. Ziffer 9
      eine ausreichende Anzahl von Bootshaken;
    10. Ziffer 10
      ein Lecktuch zum behelfsmäßigen Abdichten von Schäden am Schiffskörper;
    11. Ziffer 11
      geeignetes Material zum Zustopfen kleiner Lecks;
    12. Ziffer 12
      eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM Ziffer 1020, „Verbandkästen für Betriebe und für Schutzräume bis 50 Personen - Anforderungen, Inhalt, Prüfung, Normbezeichnung'' vom Juni 1989 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) sowie eine Tafel mit Anweisungen für die Rettung und die Wiederbelebung Ertrunkener;
    13. Ziffer 13
      zwei Wurfleinen;
    14. Ziffer 14
      ein feuerfester Behälter mit Deckel zur Aufnahme von ölhältigen Putzlappen;
    15. Ziffer 15
      ein Beil.
  2. Absatz 3,Fahrzeuge mit Besatzung auf anderen Gewässern als Wasserstraßen müssen mindestens mit folgender Ausrüstung ausgestattet sein:
    1. Ziffer eins
      Geräte und Vorrichtungen, die für die Abgabe von Licht- und Schallsignalen sowie für die Tag- und Nachtbezeichnung des Fahrzeuges erforderlich sind;
    2. Ziffer 2
      ein Fernglas bei Motorfahrzeugen;
    3. Ziffer 3
      bei Motorfahrzeugen, deren Länge mehr als 20 m beträgt, ein Megaphon oder eine Lautsprecheranlage;
    4. Ziffer 4
      eine ausreichende Anzahl von Fendern geeigneter Größe;
    5. Ziffer 5
      eine ausreichende Anzahl von Bootshaken;
    6. Ziffer 6
      ein Lecktuch zum behelfsmäßigen Abdichten von Schäden am Schiffskörper;
    7. Ziffer 7
      geeignetes Material zum Zustopfen kleiner Lecks;
    8. Ziffer 8
      eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM Ziffer 1020, „Verbandkästen für Betriebe und für Schutzräume bis 50 Personen - Anforderungen, Inhalt, Prüfung, Normbezeichnung'' vom Juni 1989 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) sowie eine Tafel mit Anweisungen für die Rettung und die Wiederbelebung Ertrunkener;
    9. Ziffer 9
      eine Wurfleine;
    10. Ziffer 10
      ein feuerfester Behälter mit Deckel zur Aufnahme von ölhältigen Putzlappen.

Schlagworte

Lichtsignal, Tagbezeichnung, Petroleumlampe

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154164

Alte Dokumentnummer

N9199328971J