Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Sonstige Ausrüstung
§ 49. (1) Fahrzeuge mit Besatzung im Fahrtbereich 1 müssen mindestens mit folgender Ausrüstung ausgestattet sein:Paragraph 49, (1) Fahrzeuge mit Besatzung im Fahrtbereich 1 müssen mindestens mit folgender Ausrüstung ausgestattet sein:
Geräte und Vorrichtungen, die für die Abgabe von Licht- und Schallsignalen sowie für die Tag- und Nachtbezeichnung des Fahrzeuges erforderlich sind;
falls erforderlich, eine wirksame Einrichtung zur Übermittlung von Manövrierbefehlen vom Steuerstand aus;
Petroleum- oder elektrische Reservelampen für die Nachtbezeichnungslichter;
einen Rundfunkempfänger für das Hören von Wetterberichten;
einen stationären Kompaß eines von der Behörde zugelassenen Typs;
einen Landgangssteg, ein Fallreep oder eine ähnliche Konstruktion, die sicher befestigt werden kann, breit genug ist (ein Landgangssteg mindestens 0,40 m, ein Fallreep mindestens 0,55 m) und die mit einem Geländer von mindestens 0,90 m Höhe versehen ist;
mindestens zwei tragbare Raumleitern;
ein Schiffschronometer am Steuerstand;
ein Echolot und ein Handlot mit Reserve-Lotkörper;
eine ausreichende Zahl von Fendern geeigneter Größe;
eine ausreichende Zahl von Bootshaken;
ein Lecktuch zum behelfsmäßigen Abdichten von Schäden am Schiffskörper;
geeignetes Material zum Zustopfen kleiner Lecks;
Metallblenden für Fenster, Oberlichter und andere Öffnungen, durch die Wasser eindringen kann;
Trinkwasserbehälter mit ausreichendem Fassungsvermögen;
eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß § 45 der Seeschiffahrtsverordnung, BGBl. Nr. 189/1981, sowie eine Tafel mit Anweisungen für die Rettung und die Wiederbelebung Ertrunkener;eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß Paragraph 45, der Seeschiffahrtsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,, sowie eine Tafel mit Anweisungen für die Rettung und die Wiederbelebung Ertrunkener; ein feuerfester Behälter mit Deckel zur Aufnahme von ölhältigen Putzlappen;
(2)Absatz 2,Fahrzeuge mit Besatzung in den Fahrtbereichen 2 und 3 auf Wasserstraßen müssen mit mindestens folgender Ausrüstung ausgestattet sein:
Geräte und Vorrichtungen, die für die Abgabe von Licht- und Schallsignalen sowie für die Tag- und Nachtbezeichnung des Fahrzeuges erforderlich sind;
Petroleum- oder elektrische Reservelampen für die vorgeschriebenen Nachtbezeichnungslichter;
ein Fernglas bei Motorfahrzeugen;
bei Motorfahrzeugen, deren Länge mehr als 20 m beträgt, ein Megaphon oder eine Lautsprecheranlage;
bei Motorfahrzeugen, deren Länge mehr als 20 m beträgt, einen Landgangssteg, mindestens 0,40 m breit und 4 m lang, mit einem Geländer;
mindestens eine Überbordleiter; Güterschiffe, die keine Tankschiffe sind, jedoch mindestens zwei Raumleitern;
eine Sondierstange, ein Handlot oder eine andere geeignete Vorrichtung;
eine ausreichende Anzahl von Fendern geeigneter Größe;
eine ausreichende Anzahl von Bootshaken;
ein Lecktuch zum behelfsmäßigen Abdichten von Schäden am Schiffskörper;
geeignetes Material zum Zustopfen kleiner Lecks;
eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM Z 1020 „Verbandkästen für Betriebe und für Schutzräume bis 50 Personen - Anforderungen, Inhalt, Prüfung, Normbezeichnung'' vom Juni 1989 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) sowie eine Tafel mit Anweisungen für die Rettung und die Wiederbelebung Ertrunkener;eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM Ziffer 1020, „Verbandkästen für Betriebe und für Schutzräume bis 50 Personen - Anforderungen, Inhalt, Prüfung, Normbezeichnung'' vom Juni 1989 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) sowie eine Tafel mit Anweisungen für die Rettung und die Wiederbelebung Ertrunkener;
ein feuerfester Behälter mit Deckel zur Aufnahme von ölhältigen Putzlappen;
(3)Absatz 3,Fahrzeuge mit Besatzung auf anderen Gewässern als Wasserstraßen müssen mindestens mit folgender Ausrüstung ausgestattet sein:
Geräte und Vorrichtungen, die für die Abgabe von Licht- und Schallsignalen sowie für die Tag- und Nachtbezeichnung des Fahrzeuges erforderlich sind;
ein Fernglas bei Motorfahrzeugen;
bei Motorfahrzeugen, deren Länge mehr als 20 m beträgt, ein Megaphon oder eine Lautsprecheranlage;
eine ausreichende Anzahl von Fendern geeigneter Größe;
eine ausreichende Anzahl von Bootshaken;
ein Lecktuch zum behelfsmäßigen Abdichten von Schäden am Schiffskörper;
geeignetes Material zum Zustopfen kleiner Lecks;
eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM Z 1020 „Verbandkästen für Betriebe und für Schutzräume bis 50 Personen - Anforderungen, Inhalt, Prüfung, Normbezeichnung'' vom Juni 1989 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) sowie eine Tafel mit Anweisungen für die Rettung und die Wiederbelebung Ertrunkener;eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM Ziffer 1020, „Verbandkästen für Betriebe und für Schutzräume bis 50 Personen - Anforderungen, Inhalt, Prüfung, Normbezeichnung'' vom Juni 1989 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) sowie eine Tafel mit Anweisungen für die Rettung und die Wiederbelebung Ertrunkener;
ein feuerfester Behälter mit Deckel zur Aufnahme von ölhältigen Putzlappen.
Schlagworte
Lichtsignal, Tagbezeichnung, Petroleumlampe
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154164
Alte Dokumentnummer
N9199328971J