Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 510.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Bauliche Anforderungen

Paragraph 5, (1) Die Arbeitsflächen auf den Decks und den Gangborden müssen groß genug sein, um der Besatzung ein ungefährdetes Gehen und Arbeiten zu gestatten. Wasserseitig müssen mindestens Fußleisten vorhanden sein.

  1. Absatz 2,Unbeschadet anderer Sicherheitsvorschriften, insbesondere derjenigen des 3. Teiles, müssen Sülle von Türöffnungen so niedrig wie möglich sein. Das unbeabsichtigte Öffnen und Schließen von Deckeln und Türen darf nicht möglich sein.
  2. Absatz 3,Ladeluken müssen auf allen Seiten von Süllen umgeben sein. Es darf nicht möglich sein, daß sich Ladegeräte an den unteren Rändern von Laderaumsüllen festhaken.
  3. Absatz 4,Alle abnehmbaren Deckel müssen gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sein. Zugangsöffnungen müssen so beschaffen sein, daß sie ein gefahrloses Begehen gestatten.
  4. Absatz 5,Lukendeckel und ihre Stützbalken müssen so ausgeführt sein, daß sie nicht unbeabsichtigt, zB durch Wind oder Vorrichtungen zum Beladen oder Verholen des Fahrzeuges, verschoben werden können.
  5. Absatz 6,Eine sichere Handhabung der Lukendeckel und ihrer Teile (zB der Längsbalken) muß gewährleistet sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154120

Alte Dokumentnummer

N9199328927J