Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Bauliche Anforderungen
§ 5. (1) Die Arbeitsflächen auf den Decks und den Gangborden müssen groß genug sein, um der Besatzung ein ungefährdetes Gehen und Arbeiten zu gestatten. Wasserseitig müssen mindestens Fußleisten vorhanden sein.Paragraph 5, (1) Die Arbeitsflächen auf den Decks und den Gangborden müssen groß genug sein, um der Besatzung ein ungefährdetes Gehen und Arbeiten zu gestatten. Wasserseitig müssen mindestens Fußleisten vorhanden sein.
(2)Absatz 2,Unbeschadet anderer Sicherheitsvorschriften, insbesondere derjenigen des 3. Teiles, müssen Sülle von Türöffnungen so niedrig wie möglich sein. Das unbeabsichtigte Öffnen und Schließen von Deckeln und Türen darf nicht möglich sein.
(3)Absatz 3,Ladeluken müssen auf allen Seiten von Süllen umgeben sein. Es darf nicht möglich sein, daß sich Ladegeräte an den unteren Rändern von Laderaumsüllen festhaken.
(4)Absatz 4,Alle abnehmbaren Deckel müssen gegen unbeabsichtigtes Verschieben gesichert sein. Zugangsöffnungen müssen so beschaffen sein, daß sie ein gefahrloses Begehen gestatten.
(5)Absatz 5,Lukendeckel und ihre Stützbalken müssen so ausgeführt sein, daß sie nicht unbeabsichtigt, zB durch Wind oder Vorrichtungen zum Beladen oder Verholen des Fahrzeuges, verschoben werden können.
(6)Absatz 6,Eine sichere Handhabung der Lukendeckel und ihrer Teile (zB der Längsbalken) muß gewährleistet sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154120
Alte Dokumentnummer
N9199328927J