Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
8. Teil
Ankern, Festmachen und Schleppen
Allgemeines
§ 50. (1) Alle Fahrzeuge müssen entsprechend ihrem Typ und ihren Abmessungen sowie den Gewässern, für die sie zugelassen sind, mit Ausrüstungen zum Ankern, Festmachen und Verholen versehen sein.Paragraph 50, (1) Alle Fahrzeuge müssen entsprechend ihrem Typ und ihren Abmessungen sowie den Gewässern, für die sie zugelassen sind, mit Ausrüstungen zum Ankern, Festmachen und Verholen versehen sein.
(2)Absatz 2,Alle zum Schleppen zugelassenen Fahrzeuge müssen entsprechend ihrem Typ und ihren Abmessungen sowie den Gewässern, für die sie zugelassen sind, mit Ausrüstungen zum Schleppen versehen sein.
(3)Absatz 3,Die besonderen Merkmale sowie die Bauart der Ausrüstungen zum Ankern, Festmachen und Schleppen müssen den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entsprechen.
(4)Absatz 4,Die Ausrüstungen zum Ankern, Festmachen und Verholen müssen ausreichend fest am Schiffskörper angebracht sein.
(5)Absatz 5,Die Ausrüstungen müssen so angeordnet sein, daß Anker-, Festmache- und Schleppvorgänge ohne Schwierigkeiten und ohne Gefahr für Personen durchgeführt werden können.
Schlagworte
Ankervorgang, Festmachevorgang
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154165
Alte Dokumentnummer
N9199328972J