Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
Text
Trossen
§ 53. (1) Jedes Fahrzeug muß mit Festmachetrossen ausgerüstet sein, deren Anzahl und Festigkeit ein sicheres Festmachen ermöglichen. Die Bruchlast der Festmachetrossen muß mindestens betragen:Paragraph 53, (1) Jedes Fahrzeug muß mit Festmachetrossen ausgerüstet sein, deren Anzahl und Festigkeit ein sicheres Festmachen ermöglichen. Die Bruchlast der Festmachetrossen muß mindestens betragen:
R = 6 x B x T
In dieser Formel bedeuten:
R Bruchlast der Festmachetrossen (kN);
B Breite des Fahrzeuges (m);
T höchstzulässiger Tiefgang des
Fahrzeuges (m).
(2)Absatz 2,Schleppschiffe müssen mit geeigneten Schlepptrossen ausgerüstet sein. Die Bruchlast der Schlepptrossen muß mindestens betragen:
R = 0,34 x P
In dieser Formel bedeuten:
R Bruchlast der Schlepptrossen (kN);
P Gesamtleistung der Antriebsmaschinen des
Schleppfahrzeuges (kW).
(3)Absatz 3,Andere zum Schleppen geeignete Motorfahrzeuge müssen mit Schlepptrossen ausgerüstet sein, deren Bruchlast mindestens beträgt:
R = 0,27 x P
(4)Absatz 4,Schubschiffe müssen mit geeigneten Kupplungsseilen ausgerüstet sein, welche die gemäß § 105 Abs. 3 Z 1 ermittelten Kupplungskräfte aufnehmen können.Schubschiffe müssen mit geeigneten Kupplungsseilen ausgerüstet sein, welche die gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ermittelten Kupplungskräfte aufnehmen können.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar.