Rechtstracker.at

§ 53

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5310.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Trossen

Paragraph 53, (1) Jedes Fahrzeug muß mit Festmachetrossen ausgerüstet sein, deren Anzahl und Festigkeit ein sicheres Festmachen ermöglichen. Die Bruchlast der Festmachetrossen muß mindestens betragen:

R = 6 x B x T

In dieser Formel bedeuten:

  R                          Bruchlast der Festmachetrossen (kN);

  B                          Breite des Fahrzeuges (m);

  T                          höchstzulässiger Tiefgang des

                             Fahrzeuges (m).

  1. Absatz 2,Schleppschiffe müssen mit geeigneten Schlepptrossen ausgerüstet sein. Die Bruchlast der Schlepptrossen muß mindestens betragen:

R = 0,34 x P

In dieser Formel bedeuten:

  R                          Bruchlast der Schlepptrossen (kN);

  P                          Gesamtleistung der Antriebsmaschinen des

                             Schleppfahrzeuges (kW).

  1. Absatz 3,Andere zum Schleppen geeignete Motorfahrzeuge müssen mit Schlepptrossen ausgerüstet sein, deren Bruchlast mindestens beträgt:

R = 0,27 x P

  1. Absatz 4,Schubschiffe müssen mit geeigneten Kupplungsseilen ausgerüstet sein, welche die gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ermittelten Kupplungskräfte aufnehmen können.

Anmerkung

Formeln nicht direkt darstellbar.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154168

Alte Dokumentnummer

N9199328975J