Rechtstracker.at

§ 56

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5610.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anlagen

Paragraph 56, (1) Flüssiggasanlagen müssen in allen ihren Teilen für den Betrieb mit Propangas geeignet sein und der Flüssiggas-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971,, entsprechen.

  1. Absatz 2,Eine Flüssiggasanlage ist nur zu Haushaltszwecken in Wohnräumen und im Steuerhaus sowie auf Fahrgastschiffen in von der Behörde dafür zugelassenen Räumen zulässig.
  2. Absatz 3,An Bord dürfen mehrere getrennte Flüssiggasanlagen vorhanden sein. Durch einen Laderaum oder einen festen Tank getrennte Wohnräume dürfen nicht von derselben Anlage versorgt werden.
  3. Absatz 4,Nicht fest eingebaute Anlagen sind nur dann zulässig, wenn die Behälter nicht mehr als 3 kg Fassungsvermögen haben und mit den Verbrauchsgeräten verbunden sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154171

Alte Dokumentnummer

N9199328978J