Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anlagen
§ 56. (1) Flüssiggasanlagen müssen in allen ihren Teilen für den Betrieb mit Propangas geeignet sein und der Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, entsprechen.Paragraph 56, (1) Flüssiggasanlagen müssen in allen ihren Teilen für den Betrieb mit Propangas geeignet sein und der Flüssiggas-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1971,, entsprechen.
(2)Absatz 2,Eine Flüssiggasanlage ist nur zu Haushaltszwecken in Wohnräumen und im Steuerhaus sowie auf Fahrgastschiffen in von der Behörde dafür zugelassenen Räumen zulässig.
(3)Absatz 3,An Bord dürfen mehrere getrennte Flüssiggasanlagen vorhanden sein. Durch einen Laderaum oder einen festen Tank getrennte Wohnräume dürfen nicht von derselben Anlage versorgt werden.
(4)Absatz 4,Nicht fest eingebaute Anlagen sind nur dann zulässig, wenn die Behälter nicht mehr als 3 kg Fassungsvermögen haben und mit den Verbrauchsgeräten verbunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154171
Alte Dokumentnummer
N9199328978J