Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Behälter
§ 57. (1) Es sind nur fest eingebaute Behälter mit einem Fassungsvermögen von 5 bis 35 kg zulässig.Paragraph 57, (1) Es sind nur fest eingebaute Behälter mit einem Fassungsvermögen von 5 bis 35 kg zulässig.
(2)Absatz 2,Die Behälter müssen den Vorschriften der gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, erlassenen Verordnungen entsprechen. Sie müssen den amtlichen Stempel als Zeichen der Abnahme auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen tragen.Die Behälter müssen den Vorschriften der gemäß den Bestimmungen des Kesselgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, erlassenen Verordnungen entsprechen. Sie müssen den amtlichen Stempel als Zeichen der Abnahme auf Grund der vorgeschriebenen Prüfungen tragen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154172
Alte Dokumentnummer
N9199328979J