Rechtstracker.at

§ 58

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5810.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Unterbringung und Einrichtung der Behälter

Paragraph 58, (1) Die Behälteranlage muß an Deck in einem freistehenden oder eingebauten Schrank außerhalb des Wohnbereiches sowie des Steuerhauses so aufgestellt sein, daß der Verkehr an Bord durch sie nicht behindert wird. Sie darf jedoch nicht am vorderen oder hinteren Schanzkleid angebracht sein. Der Schrank darf nur dann in Decksaufbauten eingebaut sein, wenn er sich nur von der Außenseite der Aufbauten her öffnen läßt. Er muß so angeordnet sein, daß die Rohrleitungen zu den Verbrauchsstellen so kurz wie möglich sind.

  1. Absatz 2,Es dürfen je Anlage gleichzeitig bis zu vier Behälter, mit oder ohne Verwendung eines automatischen Umschaltventils, angeschlossen sein. Einschließlich der Ersatzbehälter dürfen sich je Anlage nicht mehr als sechs Behälter an Bord befinden.
  2. Absatz 3,Auf Fahrgastschiffen mit Küchen oder Kantinen für Fahrgäste dürfen gleichzeitig bis zu sechs Behälter mit oder ohne Verwendung eines automatischen Umschaltventils angeschlossen sein. Einschließlich der Ersatzbehälter dürfen sich je Anlage nicht mehr als neun Behälter an Bord befinden.
  3. Absatz 4,Der Druckregler, bei zweistufiger Regelung der erste Druckregler, muß an der Innenwand des Behälterschrankes befestigt sein.
  4. Absatz 5,Die Behälteranlage muß so angeordnet sein, daß ausströmendes Gas aus dem Schrank ins Freie treten und weder in das Schiffsinnere dringen noch mit einer möglichen Zündquelle in Berührung kommen kann.
  5. Absatz 6,Der Schrank muß aus schwer entflammbarem Werkstoff hergestellt und durch Öffnungen am oberen und am unteren Teil ausreichend belüftet sein. Die Behälter müssen im Schrank aufrechtstehend und so angeordnet sein, daß sie nicht umstürzen können.
  6. Absatz 7,Der Schrank muß so beschaffen und aufgestellt sein, daß die Temperatur der Behälter 50 Grad C nicht übersteigen kann.
  7. Absatz 8,An der Schrankaußenseite muß der Hinweis „Gasanlage'' und das Tafelzeichen 4.2 („Rauchverbot'') gemäß Anlage 3 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,, angebracht sein.
  8. Absatz 9,Ist für den Schrank eine Innenbeleuchtung erforderlich, muß dies eine elektrische Beleuchtung in explosionsgeschützter Ausführung sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154173

Alte Dokumentnummer

N9199328980J