Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ersatz- und Leerbehälter
§ 59. Ersatz- und Leerbehälter, die sich nicht in der Gasbehälteranlage befinden, müssen außerhalb der Wohnräume und des Steuerhauses in einem gemäß § 58 ausgeführten Schrank gelagert sein. Paragraph 59, Ersatz- und Leerbehälter, die sich nicht in der Gasbehälteranlage befinden, müssen außerhalb der Wohnräume und des Steuerhauses in einem gemäß Paragraph 58, ausgeführten Schrank gelagert sein.
Schlagworte
Ersatzbehälter
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154174
Alte Dokumentnummer
N9199328981J