Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. Teil
Freibord und Sicherheitsabstand
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeines
§ 6. (1) Dieser Teil betrifft Fahrzeuge auf Binnengewässern ausgenommen Fahrgastschiffe. Wenn solche Fahrzeuge in Seebereichen, zB in Flußmündungen, verkehren, müssen sie zusätzlich die für diese Bereiche geltenden Vorschriften erfüllen.Paragraph 6, (1) Dieser Teil betrifft Fahrzeuge auf Binnengewässern ausgenommen Fahrgastschiffe. Wenn solche Fahrzeuge in Seebereichen, zB in Flußmündungen, verkehren, müssen sie zusätzlich die für diese Bereiche geltenden Vorschriften erfüllen.
(2)Absatz 2,Durch die Art und Stauung der Ladung, des Ballastes, der Vorräte und der Ausrüstung muß eine ausreichende Stabilität des Fahrzeuges gewährleistet und eine übermäßige Beanspruchung des Schiffskörpers vermieden werden.
(3)Absatz 3,Die nach diesem Teil festgesetzten Freiborde gelten unter der Voraussetzung, daß die Schiffahrt eingestellt wird, wenn die Wetterbedingungen eine Überschreitung der für den betreffenden Fahrtbereich größten kennzeichnenden Wellenhöhe erwarten lassen, und daß unter solchen Bedingungen die in Fahrt befindlichen Fahrzeuge so schnell wie möglich Schutz suchen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154121
Alte Dokumentnummer
N9199328928J