Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 610.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

3. Teil

Freibord und Sicherheitsabstand

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeines

Paragraph 6, (1) Dieser Teil betrifft Fahrzeuge auf Binnengewässern ausgenommen Fahrgastschiffe. Wenn solche Fahrzeuge in Seebereichen, zB in Flußmündungen, verkehren, müssen sie zusätzlich die für diese Bereiche geltenden Vorschriften erfüllen.

  1. Absatz 2,Durch die Art und Stauung der Ladung, des Ballastes, der Vorräte und der Ausrüstung muß eine ausreichende Stabilität des Fahrzeuges gewährleistet und eine übermäßige Beanspruchung des Schiffskörpers vermieden werden.
  2. Absatz 3,Die nach diesem Teil festgesetzten Freiborde gelten unter der Voraussetzung, daß die Schiffahrt eingestellt wird, wenn die Wetterbedingungen eine Überschreitung der für den betreffenden Fahrtbereich größten kennzeichnenden Wellenhöhe erwarten lassen, und daß unter solchen Bedingungen die in Fahrt befindlichen Fahrzeuge so schnell wie möglich Schutz suchen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154121

Alte Dokumentnummer

N9199328928J