Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Druckregler
§ 60. (1) Die Verbrauchsgeräte dürfen mit den Behältern nur durch ein Verteilungsnetz verbunden sein, das mit einem oder mehreren Druckreglern versehen ist, die den Gasdruck auf den Betriebsdruck der Verbrauchsgeräte herabsetzen. Die Herabsetzung kann in einer oder zwei Stufen erfolgen. Alle Druckregler müssen auf einen bestimmten Druck gemäß § 61 fest eingestellt sein.Paragraph 60, (1) Die Verbrauchsgeräte dürfen mit den Behältern nur durch ein Verteilungsnetz verbunden sein, das mit einem oder mehreren Druckreglern versehen ist, die den Gasdruck auf den Betriebsdruck der Verbrauchsgeräte herabsetzen. Die Herabsetzung kann in einer oder zwei Stufen erfolgen. Alle Druckregler müssen auf einen bestimmten Druck gemäß Paragraph 61, fest eingestellt sein.
(2)Absatz 2,In oder hinter dem letzten Druckregler muß eine Schutzvorrichtung eingebaut oder angebracht sein, die die Verbrauchsleitung bei Versagen des Druckreglers selbsttätig gegen Druckanstieg sichert. Wenn die Schutzvorrichtung Gas entweichen läßt, muß es ins Freie abgeleitet werden und darf weder in das Schiffsinnere dringen noch mit einer möglichen Zündquelle in Berührung kommen können. Erforderlichenfalls muß für diesen Zweck ein besonderes Abzugsrohr eingebaut sein.
(3)Absatz 3,Sicherheitsventile und Abzugsrohre müssen gegen Eindringen von Wasser geschützt sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154175
Alte Dokumentnummer
N9199328982J