Rechtstracker.at

§ 60

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6010.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Druckregler

Paragraph 60, (1) Die Verbrauchsgeräte dürfen mit den Behältern nur durch ein Verteilungsnetz verbunden sein, das mit einem oder mehreren Druckreglern versehen ist, die den Gasdruck auf den Betriebsdruck der Verbrauchsgeräte herabsetzen. Die Herabsetzung kann in einer oder zwei Stufen erfolgen. Alle Druckregler müssen auf einen bestimmten Druck gemäß Paragraph 61, fest eingestellt sein.

  1. Absatz 2,In oder hinter dem letzten Druckregler muß eine Schutzvorrichtung eingebaut oder angebracht sein, die die Verbrauchsleitung bei Versagen des Druckreglers selbsttätig gegen Druckanstieg sichert. Wenn die Schutzvorrichtung Gas entweichen läßt, muß es ins Freie abgeleitet werden und darf weder in das Schiffsinnere dringen noch mit einer möglichen Zündquelle in Berührung kommen können. Erforderlichenfalls muß für diesen Zweck ein besonderes Abzugsrohr eingebaut sein.
  2. Absatz 3,Sicherheitsventile und Abzugsrohre müssen gegen Eindringen von Wasser geschützt sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154175

Alte Dokumentnummer

N9199328982J