Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Rohr- und Schlauchleitungen
§ 62. (1) Die Leitungen müssen aus fest verlegten nahtlosen Stahlrohren gemäß ÖNORM M 5612 „Stahlrohre; schwere Gewinderohre'' vom Oktober 1981 oder Kupferrohren gemäß ÖNORM M 3548 „Kupferrohre für Installationen, nahtlos gezogen; Abmessungen'' vom Oktober 1983 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) bestehen.Paragraph 62, (1) Die Leitungen müssen aus fest verlegten nahtlosen Stahlrohren gemäß ÖNORM M 5612 „Stahlrohre; schwere Gewinderohre'' vom Oktober 1981 oder Kupferrohren gemäß ÖNORM M 3548 „Kupferrohre für Installationen, nahtlos gezogen; Abmessungen'' vom Oktober 1983 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) bestehen.
(2)Absatz 2,Abweichend davon müssen Behälteranschlußleitungen aus für das verwendete Gas geeigneten Hochdruckschläuchen oder Rohrspiralen bestehen. Nicht fest eingebaute Verbrauchsgeräte dürfen mit geeigneten Schläuchen von höchstens 1 m Länge angeschlossen sein.
(3)Absatz 3,Die Leitungen müssen allen an Bord unter normalen Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen, insbesondere hinsichtlich Korrosion und Festigkeit, genügen und nach Art und Anordnung eine ausreichende Versorgung der Verbrauchsgeräte bezüglich Menge und Druck sicherstellen.
(4)Absatz 4,Rohrleitungen sollen möglichst wenig Verbindungen aufweisen. Rohrleitungen und Verbindungen müssen gasdicht sein und auch dann gasdicht bleiben, wenn sie Schwingungen und Ausdehnungen ausgesetzt werden.
(5)Absatz 5,Rohrleitungen müssen gut zugänglich, sachgemäß befestigt und überall geschützt sein, wo die Gefahr von Stößen oder Reibung besteht, insbesondere bei Durchführungen durch Stahlschotte oder Metallwände.
(6)Absatz 6,Die gesamte äußere Oberfläche von Stahlrohren muß gegen Korrosion geschützt sein.
(7)Absatz 7,Schlauchleitungen und ihre Verbindungen müssen allen an Bord unter normalen Betriebsbedingungen auftretenden Beanspruchungen standhalten. Sie müssen so verlegt sein, daß sie spannungsfrei sind, nicht unzulässig erwärmt und auf ihrer ganzen Länge überprüft werden können.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154177
Alte Dokumentnummer
N9199328984J