Rechtstracker.at

§ 63

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6310.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verteilungsnetz

Paragraph 63, (1) Im Maschinenraum darf sich kein Teil einer Gasanlage befinden. Auf Tankfahrzeugen darf sich kein Teil einer Gasanlage innerhalb des Bereichs der Ladung befinden.

  1. Absatz 2,Das gesamte Verteilungsnetz muß durch ein jederzeit leicht und schnell erreichbares Ventil abgesperrt werden können.
  2. Absatz 3,Jedes Verbrauchsgerät muß an eine eigene Zweigleitung angeschlossen sein, die durch eine eigene Absperrvorrichtung für sich absperrbar sein muß.
  3. Absatz 4,Die Ventile müssen so weit wie möglich gegen Witterungseinflüsse und Stöße geschützt sein.
  4. Absatz 5,Die zum Anschluß an Verbrauchsgeräte bestimmten Enden von Rohrleitungen müssen, auch wenn sie mit einem Absperrventil versehen sind, durch einen Flansch oder ein Verschlußstück dichtgesetzt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154178

Alte Dokumentnummer

N9199328985J