Rechtstracker.at

§ 64

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6410.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Verbrauchsgeräte und ihre Aufstellung

Paragraph 64, (1) Es dürfen nur solche Verbrauchsgeräte aufgestellt sein, die mit Vorrichtungen versehen sind, die das Ausströmen von Gas im Falle des Erlöschens der Flamme oder der Zündflamme wirksam verhindern.

  1. Absatz 2,Jedes Verbrauchsgerät muß so aufgestellt und angeschlossen sein, daß ein unbeabsichtigtes Abreißen der Anschlußleitung nicht möglich ist.
  2. Absatz 3,Heizgeräte und Warmwasserbereiter müssen an eine ins Freie führende Abgasleitung angeschlossen sein.
  3. Absatz 4,Verbrauchsgeräte dürfen im Steuerhaus nur dann aufgestellt sein, wenn dieses so gebaut ist, daß etwa entweichendes Gas nicht in die unteren Teile des Fahrzeuges eindringen kann, zB durch das Maschinentelegraphensystem. Auf Tankfahrzeugen darf kein Verbrauchsgerät im Steuerhaus aufgestellt sein.
  4. Absatz 5,Verbrauchsgeräte dürfen in Schlafräumen nur dann aufgestellt sein, wenn die Verbrennung unabhängig von der Raumluft erfolgt.
  5. Absatz 6,Verbrauchsgeräte mit von der Raumluft abhängiger Verbrennung dürfen nur in genügend großen Räumen aufgestellt sein.
  6. Absatz 7,Auf Tankfahrzeugen müssen Verbrauchsgeräte mit einer gut sichtbaren roten Markierung, versehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154179

Alte Dokumentnummer

N9199328986J