Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verbrauchsgeräte und ihre Aufstellung
§ 64. (1) Es dürfen nur solche Verbrauchsgeräte aufgestellt sein, die mit Vorrichtungen versehen sind, die das Ausströmen von Gas im Falle des Erlöschens der Flamme oder der Zündflamme wirksam verhindern.Paragraph 64, (1) Es dürfen nur solche Verbrauchsgeräte aufgestellt sein, die mit Vorrichtungen versehen sind, die das Ausströmen von Gas im Falle des Erlöschens der Flamme oder der Zündflamme wirksam verhindern.
(2)Absatz 2,Jedes Verbrauchsgerät muß so aufgestellt und angeschlossen sein, daß ein unbeabsichtigtes Abreißen der Anschlußleitung nicht möglich ist.
(3)Absatz 3,Heizgeräte und Warmwasserbereiter müssen an eine ins Freie führende Abgasleitung angeschlossen sein.
(4)Absatz 4,Verbrauchsgeräte dürfen im Steuerhaus nur dann aufgestellt sein, wenn dieses so gebaut ist, daß etwa entweichendes Gas nicht in die unteren Teile des Fahrzeuges eindringen kann, zB durch das Maschinentelegraphensystem. Auf Tankfahrzeugen darf kein Verbrauchsgerät im Steuerhaus aufgestellt sein.
(5)Absatz 5,Verbrauchsgeräte dürfen in Schlafräumen nur dann aufgestellt sein, wenn die Verbrennung unabhängig von der Raumluft erfolgt.
(6)Absatz 6,Verbrauchsgeräte mit von der Raumluft abhängiger Verbrennung dürfen nur in genügend großen Räumen aufgestellt sein.
(7)Absatz 7,Auf Tankfahrzeugen müssen Verbrauchsgeräte mit einer gut sichtbaren roten Markierung, versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154179
Alte Dokumentnummer
N9199328986J