Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Lüftung und Ableitung der Abgase
§ 65. (1) Die Be- und Entlüftung von Räumen, in denen von der Raumluft abhängige Verbrauchsgeräte aufgestellt sind, muß entsprechend dem Anschlußwert der Geräte durch hinreichend große Lüftungsöffnungen sichergestellt sein.Paragraph 65, (1) Die Be- und Entlüftung von Räumen, in denen von der Raumluft abhängige Verbrauchsgeräte aufgestellt sind, muß entsprechend dem Anschlußwert der Geräte durch hinreichend große Lüftungsöffnungen sichergestellt sein.
(2)Absatz 2,Lüftungsöffnungen dürfen keine Schließvorrichtungen haben und nicht in Schlafräume führen.
(3)Absatz 3,Abgasanlagen müssen so ausgeführt sein, daß die Abgase einwandfrei und wirksam abgeführt werden. Sie müssen feuerbeständig sein. Ventilatoren zur Raumlüftung dürfen die Wirksamkeit der Abgasanlagen nicht beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154180
Alte Dokumentnummer
N9199328987J