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§ 65

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6510.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Lüftung und Ableitung der Abgase

Paragraph 65, (1) Die Be- und Entlüftung von Räumen, in denen von der Raumluft abhängige Verbrauchsgeräte aufgestellt sind, muß entsprechend dem Anschlußwert der Geräte durch hinreichend große Lüftungsöffnungen sichergestellt sein.

  1. Absatz 2,Lüftungsöffnungen dürfen keine Schließvorrichtungen haben und nicht in Schlafräume führen.
  2. Absatz 3,Abgasanlagen müssen so ausgeführt sein, daß die Abgase einwandfrei und wirksam abgeführt werden. Sie müssen feuerbeständig sein. Ventilatoren zur Raumlüftung dürfen die Wirksamkeit der Abgasanlagen nicht beeinträchtigen.

Schlagworte

Belüftung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154180

Alte Dokumentnummer

N9199328987J