Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schiffstechnikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 450/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften
§ 66. An geeigneter Stelle an Bord muß eine Tafel mit Anleitungen zur Bedienung der Anlage angebracht sein. Die Tafel muß insbesondere folgende Anweisungen enthalten: Paragraph 66, An geeigneter Stelle an Bord muß eine Tafel mit Anleitungen zur Bedienung der Anlage angebracht sein. Die Tafel muß insbesondere folgende Anweisungen enthalten:
„Absperrventile von Behältern, die nicht an das Verteilungsnetz angeschlossen sind, müssen geschlossen sein, selbst wenn die Behälter leer sind'';
„Schlauchleitungen sind zu ersetzen, sobald es ihr Zustand erfordert'';
„Sämtliche Behälter müssen angeschlossen oder die betreffenden Zuleitungen dicht abgesperrt oder dichtgesetzt sein.''
Schlagworte
Bedienungsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009
Dokumentnummer
NOR12154181
Alte Dokumentnummer
N9199328988J