Rechtstracker.at

§ 68

Fassungen
10.07.1993 bis 27.05.2009 — BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6810.07.199327.05.2009 BGBl. Nr. 450/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schiffstechnikverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

10.07.1993BGBl. Nr. 450/1993

Außerkrafttretensdatum

27.05.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 162/2009

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Prüfungen

Paragraph 68, Die Anlage ist nach der Montage folgenden Prüfungen zu unterziehen:

  1. Ziffer eins
    Rohrleitungen unter mittlerem Druck zwischen dem ersten Druckregler und den Absperrventilen vor dem letzten Druckregler:
    1. Litera a
      Druckprüfungen mit Luft, Inertgas oder Flüssigkeit unter einem von der Behörde vorgeschriebenen Druck, mindestens je doch 2 MPa über dem atmosphärischen Druck;
    2. Litera b
      Gasdichtheitsprüfung mit Luft oder Inertgas unter einem Druck von 350 kPa über dem atmosphärischen Druck.
  2. Ziffer 2
    Rohrleitungen unter Betriebsdruck zwischen dem einzigen oder dem letzten Druckregler und den Absperrventilen vor den Verbrauchsgeräten:
    Gasdichtheitsprüfung mit Luft oder Inertgas unter einem Druck von 100 kPa über dem atmosphärischen Druck.
  3. Ziffer 3
    Leitungen zwischen dem einzigen oder dem letzten Druckregler und den Bedienungsarmaturen der Verbrauchsgeräte:
    Gasdichtheitsprüfung mit Luft oder Inertgas unter einem Druck von 20 kPa über dem atmosphärischen Druck.
  4. Ziffer 4
    Bei den Prüfungen gemäß Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2 und Ziffer 3, gelten Leitungen als gasdicht, wenn nach einer genügenden Zeit für den Temperaturausgleich der Prüfdruck während der anschließenden 10 min nicht fällt.
  5. Ziffer 5
    Behälteranschlüsse, Leitungsverbindungen und sonstige Armaturenanschlüsse, die unter Behälterdruck stehen, sowie der Anschluß des Reglers an die Verbrauchsleitung:
    1. Litera a
      Druckprüfung nach der Montage mit Luft, Inertgas oder Flüssigkeit unter einem von der Behörde vorgeschriebenen Druck, jedoch mindestens 2,5 MPa über dem atmosphärischen Druck;
    2. Litera b
      Gasdichtheitsprüfung unter Betriebsdruck mit einem schaumbildenden Mittel.
  6. Ziffer 6
    Alle Verbrauchsgeräte sind bei Inbetriebnahme unter Betriebsdruck auf ordnungsgemäßes, störungsfreies Brennen bei verschiedenen Einstellungen zu prüfen. Sicherheitseinrichtungen sind auf einwandfreie Wirkungsweise zu überprüfen.
  7. Ziffer 7
    Nach den Prüfungen gemäß Ziffer 6, ist jedes Verbrauchsgerät, das an eine Abgasleitung angeschlossen ist, nach einer Betriebszeit von 5 min unter Nennbelastung bei geschlossenen Fenstern und Türen und bei Betrieb der Lüftungseinrichtungen daraufhin zu prüfen, ob an der Strömungssicherung Abgas austritt.
  8. Ziffer 8
    Tritt nicht nur vorübergehend Abgas aus, ist die Ursache unverzüglich festzustellen und zu beseitigen. Das Gerät darf erst nach Beseitigung aller Mängel abgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009

Gesetzesnummer

10012274

Dokumentnummer

NOR12154183

Alte Dokumentnummer

N9199328990J